Expertenforum - Urlaubsabgeltung nach Aufhebungsvertrag Langzeitkrank

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  • 01
    Urlaubsabgeltung nach Aufhebungsvertrag Langzeitkrank

    Sehr geehrte Damen und Herren, eine Arbeitnehmerin ist seit November 2022 langzeitkrank und erhält Krankengeld durch die Krankenkasse. Auf Wusch der Arbeitnehmerin wird das bestehende Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag am 31.03.2024 beendet, da auf Grund der Erkrankung die Möglichkeit besteht, dass die Arbeitnehmerin vorzeitig in Rente - d. h. ab 01.04.2024 - gehen kann.

    Daraufhin wird der Arbeitnehmerin im Austrittsmonat März eine Urlaubsabgeltung für die gesamten Urlaubstage aus dem Jahr 2023 und anteilig bis März 2024 erhalten, da keine Möglichkeit besteht diese in natura anzugelten. Durch die Krankheit seit November 2022 hat die Arbeitnehmerin keine SV Tage seit dem 01.01.2023 - 31.03.2024. Wie ist in diesem Fall die Einmalzahlung - auch in Bezug auf die Märzklausel - beitragsrechtlich zu bewerten?

    Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aufhebungsvertrag Langzeitkrank

    Guten Tag,
     
    bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
    Bei Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März überwiesen werden, prüfen Arbeitgeber die Anwendung der Märzklausel. Neben dem Zeitpunkt der Zahlung gibt es weitere Voraussetzungen für die Märzklausel: Sie kommt zum Beispiel nur zum Einsatz, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, der die Einmalzahlung gewährt, und sowohl die monatliche als auch die anteilige Jahresbemessungsgrenze überschritten werden.
     
    Demnach kommt die Märzklausel zur Anwendung, wenn die Einmalzahlung gemeinsam mit dem bisher beitragspflichtigen Entgelt die anteilige BBG übersteigt. Im Auszahlungsmonat März 2024 liegen aufgrund des EEL-Bezuges keine SV-Tage vor. Die anteilige BBG liegt also bei 0,00 EUR, weshalb mit jeder Einmalzahlung die anteilige BBG überschritten ist. Die Urlaubsabgeltung in Ihrem Fall ist also aufgrund der Märzklausel in das Vorjahr zu verschieben – der neue Zuordnungsmonat ist dann der Dezember 2023.
     
    Da nach Ihrer Schilderung in 2023 ebenfalls keine SV-Tage bestanden, kann die Einmalzahlung beitragsfrei ausgezahlt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aufhebungsvertrag Langzeitkrank

    Sehr geehrte Damen un Herren,

    da die Einmalzahlung - wie oben beschrieben - beitragsfrei ausgezahlt wird, weil in 2023 keine SV-Tage bestanden, gibt es auch keine Meldung mit dem Meldegrund "54" (Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes - Sondermeldung) da ja auch keine Beiträge abgeführt wurden, sondern nur ein Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung mit dem Meldegrund "30". Wäre das dann so korrekt?

    Vorav vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

  • 04
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aufhebungsvertrag Langzeitkrank

    Guten Tag,
     
    eine Sondermeldung zur Sozialversicherung kann aus verschiedenen Gründen wichtig werden. Nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) muss der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn beispielsweise eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung nicht mehr erfolgt.
     
    In Ihrem Fall ist daher, wie Sie richtig vermuten, eine Sondermeldung mit Grund 54 nicht abzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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