Expertenforum - Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin ist seit 2022 langzeitkrank und bekommt seit 22.07.2022 Krankengeld.

    Jetzt kam im Februar 2024 die rückwirkende volle Erwerbsminderung ab 01.01.2023.

    Damit habe ich den Austritt laut unserem Tarifvertrag auf den 28.02.2024 gesetzt und die Mitarbeiterin ab 01.01.2023 auf 3101 geschlüsselt.

    Ich habe aber noch 23 Tage Resturlaub auszuzahlen. Wenn ich die Zahlung auf den Februar 2024 datiere oder auf 2023 werden laut meinem Abrechnungsprogramm keine SV-Beiträge fällig, da es kein Einkommen seit 01.01.2023 gibt (der Krankengeldzuschuss hat sich zurückgerechnet).

    Müsste ich die Zahlung Resturlaub denn auf Dezember 2022 datieren? Das macht mein Programm aber nicht.

    Somit bekommt die Mitarbeiterin den vollen Bruttobetrag ausgezahlt.

    Ist das richtig?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Hilde Sommer





     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderung

    Hallo Frau Sommer,

    um in Ihrem Fall eine Stellungnahme abgeben zu können, bitte wir um folgende ergänzende Angaben:

    Zu welchem Zeitpunkt wurde das Krankengeld von der Krankenkasse eingestellt (Krankengeldhöchstbezugsdauer)?

    Wurden bereits Abmeldungen zum sozialversicherungsrechtlichen Ende der Beschäftigung übermittelt?

    Falls ja, mit welchen Zeitraum und mit welchen Meldegrund wurde abgemeldet?

    Für Ihre Mithilfe danken wir im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Krankengeldbezug endete regulär am 21.01.2023, der Krankengeldzuschuss hat sich aber mit der Februarabrechnung zurückgerechnet und wird somit nur bis 31.12.2022 gezahlt.

    Die Abmeldung müsste laut Krankenkasse zum 31.12.2022 erfolgen mit Grund 32 und zum 01.01.2023 eine Anmeldung mit Grund 12. Das kann ich aber nicht mehr über das Abrechnungssystem machen.

    Viele Grüße

    Hilde

  • 04
    RE: Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderung

    ... Außerdem wurde vom Abrechnungssystem eine Abmeldung nach Beginn Eu-Rente mit Grund 34 und BGS 3101 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 erstellt

    und eine Stornierung der 30 er Meldung Abmeldung wegen Unterbrechungsgrund 06,23 oder 25 vom 01.01.2023 bis 21.01.2023 vorgenommen...

  • 05
    RE: Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderung

    Hallo Frau Sommer,

    zunächst einmal bedanken wir uns für die zusätzlichen Angaben.

    Das sozialversicherungsrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) erreicht wird (nach Ihren Angaben zum 21.01.2023). Zum Ablauf der sich an das Ende des Krankengeldbezugs anschließenden Monatsfrist ist eine Abmeldung zu erstellen (Abgabegrund "34"). Der Zeitraum der Monatsfrist ist zu melden, weil für diesen Sozialversicherungstage anzusetzen sind.
     
    Demzufolge war in Ihrem Fall nach unserem Verständnis eine Abmeldung für den Zeitraum 22.01. bis 21.02.2023 mit Abgabegrund „34“ zu übermitteln.
     
    Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Monatsfrist ergeben sich durch die  rückwirkende Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente zum 01.01.2023 folgende zu erstellende Meldungen:
     
    Abmeldung zum 31.12.2022 - Grund der Abgabe „32“ Beitragsgruppenschlüssel „1111“
    Anmeldung zum 01.01.2023 - Grund der Abgabe „12“ Beitragsgruppenschlüssel „3101“
    Abmeldung 22.01.- 21.02.23 - Grund der Abgabe „34“ Beitragsgruppenschlüssel „3101“
     
    Bezüglich der ausgezahlten Urlaubsabgeltung gilt folgendes:
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Eine Zuordnung ins Vorjahr ergibt sich dann, wenn eine Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung im laufenden Jahr nicht voll der Beitragspflicht unterliegt (Märzklausel).
     
    Sofern eine Auszahlung bis 31.03.2024 erfolgte, wäre diese im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Monatsfrist zuzuordnen und (ggf. anteilig) der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Wurde dagegen die Einmalzahlung nach dem 31.03. ausgezahlt, findet die Märzklausel keine Anwendung. Demzufolge bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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