Expertenforum - Unterhaltspfändung

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  • 01
    Unterhaltspfändung

    Sehr geehrte Damen und Herren, AN wird Kindesunterhalt per Beschluss gepfändet. Kind ist nunmehr 18 Jahre, AN erhält keinen Nachweis, dass Kind sich in Ausbildung befindet als Nachweis für weitere Pfändungen über 18. Lj.. Nunmehr wurde dem AG die Tatsache von dritter Seite bekannt, dass das Kind auch schon nicht mehr bei der Mutter Zuhause lebt. Kann der AG die Pfändung erstmal aussetzen, bis der Sachverhalt geklärt ist? Oder braucht es dazu wieder eine offizielle Festlegung vom Gericht?

    Vielen Dank, Kluge

  • 02
    RE: Unterhaltspfändung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Teil der Vergütung maßgeblich sind, müssen durch einen Antrag nach § 850g ZPO geltend gemacht werden. Das heißt, der Schuldner sollte, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben, einen entsprechenden Antrag auf Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen.


    Der Schuldner kann dabei auch beantragen, das den Änderungen Rückwirkung zukommt. Der Drittschuldner (also der Arbeitgeber) kann nach § 850g S. 3 ZPO bis zur Zustellung des geänderten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung weiterhin auf Grundlage des „alten“ Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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