Expertenforum - Unbezahlter Urlaub und nachfolgend Mutterschutz

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  • 01
    Unbezahlter Urlaub und nachfolgend Mutterschutz

    Hallo zusammen,


    eine MA'rin wurde von uns zum 31.05.22 mit Grund 34 aufgrund Unbezahlten Urlaubs abgemeldet. Die MA'rin ist zwischenzeitlich Schwanger geworden mit Beginn des Mutterschutzes zum 31.10.23. Die zuständige Krankenkasse fordert nunmehr eine Anmeldung mit Grund 13 zum 31.10.23. Unserer Meinung ist hier keine Anmeldung durchzuführen. Die MA'rin erhält weiterhin kein Entgelt. Eine Nachfolgende Jahresmeldung vom 31.10.23 - 31.12.23 ist mit Entgelt 0 nicht zulässig. Stand heute wird die MA'rin nach Beendigung des Mutterschutzes in Elternzeit gehen und auch für 2024 kein Entgelt erhalten. Unsere Frage deshalb, wie ist in solchen Fällen mit den DEUEV-Meldungen zu verfahren ?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub und nachfolgend Mutterschutz

    Hallo pcberti,
     
    im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den „Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ ist geregelt, dass kein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht, sofern aufgrund eines längerfristigen unbezahlten Urlaubs eine Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V oder eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V durchgeführt wird.
     
    Beginnt zu dieser Zeit die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG), erfüllt die Schwangere damit nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB V (Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld).
    Zudem entfällt während des unbezahlten Urlaubs die Zahlung des Arbeitsentgelts nicht aufgrund ihrer Schutzfrist, weshalb auch die Voraussetzung des § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGB V (Nichtzahlung des Arbeitsentgelts wegen der Schutzfristen) nicht erfüllt
    wird. Liegen die Schutzfristen nach § 3 MuSchG vollständig während des unbezahlten Urlaubs, besteht demnach kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
     
    Sofern die oben genannten Regelungen tatsächlich Anwendung finden sollten, kann nach unserem Verständnis demzufolge auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Meldungen nach der DEÜV wären somit nicht zu übermitteln  
     
    Wir empfehlen Ihnen, mit der Krankenkasse der Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt verbindlich zu klären. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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