Expertenforum - Unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten in der GKV

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  • 01
    Unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten in der GKV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gesetzlich Versicherte sind in der GKV bei unbezahlten Urlaub einen Monat beitragsfrei versichert.


    Sind freiwillige Versicherte in der GKV bei unbezahlten Urlaub ebenfalls einen Monat beitragsfrei versichert oder müssen freiwillig Versicherte ab dem ersten Tag unbezahlten Urlaub die Beiträge selber entrichten? Wie hoch ist der Beitrag, wenn der unbezahlte Urlaub mehrere Monate (=Sabbatical) dauert?

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten in der GKV

    Guten Tag,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
     
    Diese Aussage betrifft grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage unter anderem für die Krankenversicherungspflicht. Der wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig Versicherter unterliegt insoweit nicht der Krankenversicherungspflicht. Der Status als freiwillig Versicherter bleibt daher von der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV unberührt.
     
    Da es sich bei dem unbezahlten Urlaub nicht um eine beitragsfreie Zeit handelt, ist im Ergebnis der volle Beitrag zu zahlen. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden muss. Der Beitragszuschuss auf Grundlage des § 257 SGB V ist in der Höhe zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht anfallen würde. Wenn also hier kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt auch der Beitragszuschuss.
     
    Da jede Krankenkasse in ihrer Satzung Regelungen zur freiwilligen Krankenversicherung festlegen kann, empfehlen wir die Einbindung der zuständigen Krankenkasse. Von dort erhalten Sie, bzw. der Mitarbeiter, auch verbindliche Aussagen zur Höhe des Beitrags.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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