Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem unbezahlten Urlaub> 1 Zeitmonat können ggfls. durch den Arbeitgeber noch Einmalzahlungen nachträglich fließen. Diese Einmalzahlung ordnen wir im lfd. Jahr dem ersten Monat (Nachwirkfrist) des unbezahlten Urlaubs zu.
Beispiel:
Unbezahlter Urlaub ab 01.09.2019 bis 30.04.2026
Auszahlung Weihnachtsgeld in 11/2019 > Zuordnung in 09/2019
Folgende Meldebescheinigungen wurden abgegeben:
Abmeldung (Ende einer Zeit nach §7 SGB IV) vom 01.01.2019 bis 30.09.2019
Sondermeldung (Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) vom 01.09.2019 bis 30.09.2019 mit Grund 54 am 21.11.2019
Wir hatten bereits in jüngster Vergangenheit die Anfrage eines Mitarbeiters welcher während des unbezahlten Urlaubs eine Auslandstätigkeit aufnehmen möchte. Dies könnte durchaus einen Versicherungsschutz im Ausland begründen.
Davon ausgehend das der Mitarbeiter im oben angegebenen Praxisfall eine Auslandstätigkeit zum 01.09.2019 aufgenommen hätte und der Versicherungsschutz im Ausland greift, gebe es dann Probleme mit den abgegebenen Meldungen unsererseits? Auch im Hinblick mit der geleisteten Einmalzahlung aus 11/2019?
Vielen Dank.