Expertenforum - Unbezahlte Urlaub/ freiwillige Versicherung/ Beitragsberechnung

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  • 01
    Unbezahlte Urlaub/ freiwillige Versicherung/ Beitragsberechnung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Frage zu unbezahltem Urlaub bei einem freiwillig Versicherten .

    Unbezahlter Urlaub wird ca. 8 Monate dauern.

    Anfang am 04. März 2024.

    - Wie berechnet man die KV/ PV Beiträge von 1. bis 3. März ?

    - Wie wird der Mitarbeiter während des Urlaubs versichert ?

    - Muss der Mitarbeiter von freiwillig auf pflicht versichert umgeschlüsselt werden ?


    Danke im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Unbezahlte Urlaub/ freiwillige Versicherung/ Beitragsberechnung

    Hallo Payroll_01,
     
    bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden „muss“. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler.
     
    Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten im Rahmen einer freiwilligen Versicherung zu erfolgen. Somit kann das Firmenzahlerverfahren für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden.
     
    Es besteht darüber hinaus aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 257 SGB V).
     
    Sofern in Ihrem Fall die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge vor dem unbezahlten Urlaub im Firmenzahlerverfahren abgerechnet wurden, ist für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs (hier: ab dem 04.03.2024) eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel von „9111“ auf „0111“ vorzunehmen. Eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ hat zum Ende des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs (hier: 04.04.2024) zu erfolgen.
     
    Zur Abklärung des weiteren Versicherungsschutzes ab diesem Zeitpunkt im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung während der unbezahlten Freistellung empfehlen wir dem betroffenen Arbeitnehmer, auch bezüglich der Beitragshöhe seine Krankenkasse direkt zu kontaktieren.
     
    Eine Umschlüsselung von „freiwillig auf Pflicht“ erfolgt hierbei nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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