Sehr geehrte Damen und Herren,
die sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin eines Mandanten ist zum 01.03.2024 nach Österreich umgezogen. Sie hat in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
Sie arbeitet von Österreich von einem Telearbeitsplatz aus. Mein Mandant hat keine Niederlassung in Österreich.
Ist sie unverändert mit 1111 abzurechnen?
Vielen Dank und viel Grüße
Andrea Mathis