Expertenforum - Umlageerstattung U1

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  • 01
    Umlageerstattung U1

    Ich habe eine Frage zur Umlageerstattung U1: Eine Mitarbeiterin war vom 20.- 23.06.23 krank (von Dienstag bis Freitag). Am Dienstag, den 20.06. hat sie sich ohne AU krankgemeldet und ab Mittwoch mit einer Krankschreibung vom 21.-23.06.23. Kann die Umlageerstattung für den 20.06.2023 verweigert werden und auf welcher Grundlage? Im AAG finde ich keine Präzisierung hierzu.

  • 02
    RE: Umlageerstattung U1

    Guten Tag,
     
    die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).  
     
    Eine Erstattung durch die Ausgleichskasse kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden (BSG-Urteil vom 09.09.1981).
     
    Dies schließt nicht aus, dass die Ausgleichskasse bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Arbeitsunfähigkeit belegt. Zu Unrecht erstattete Beträge könnten zurückgefordert werden (§ 4 AAG).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Umlageerstattung U1

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Es sind nur bestimmte Krankenkassen, die Schwierigkeiten machen... (nicht die AOK). Bedeutet das, dass ich es von der Krankenkasse abhängig machen muss, welche Konditionen ich für das Vorlegen eines ärztliches Attestes vorgebe? Also Mitarbeiter mit Krankenkasse A: nicht so streng, Mitarbeiterin mit Krankenkasse B: sehr streng, Attest ab dem 1.Tag? Ist das zulässig? Eine "Ungleichbehandlung" der Mitarbeiterinnen aufgrund der unterschiedlichen Erstattungsmodalitäten von Krankenkassen?

  • 04
    RE: Umlageerstattung U1

    Guten Tag,
     
    Ihre Anfrage bezieht sich in erster Linie auf arbeitsrechtliche Regelungen. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Information geben können, da dies zunächst arbeitsrechtlich bewertet werden muss.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) an die Mitarbeitenden fortgezahlten Arbeitsentgelte erstattet.
     
    § 3 EFZG regelt dabei den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. In diesem Umfang sind die Mitarbeitenden verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Bei gesetzlich Krankenversicherten ersetzt der Abruf bei der Krankenkasse die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 EFZG).
     
    Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 3 Kalendertage auch ohne Nachweis der ärztlichen Feststellung besteht, darüber hinaus ist eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit notwendig.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Anfrage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde .
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Umlageerstattung U1

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Erstattungsanspruch besteht auch für den 20. Juni 2023.


    Sofern der Arbeitgeber tatsächlich Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG geleistet hat, sind keine Versagungsgründe erkennbar.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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