Expertenforum - Umlage 2-Pflicht für Vorstand einer AG?

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  • 01
    Umlage 2-Pflicht für Vorstand einer AG?

    Folgender Sachverhalt:

    Unser MA ist Vorstand einer Aktiengesellschaft. Entgelt liegt über den BBEG der KV/PV und der RV/AV.

    Frage: Ist dieser MA pflichtig in der Umlage 2?

    Wenn ja, aus welchem Betrag muss die Umlage 2 (bei seinem BGRS 9001) berechnet werden (greift hier die BBEG der RV/AV oder die BBEG der KV/PV)?

    Vielen Dank eine Rückinfo.

     

  • 02
    RE: Umlage 2-Pflicht für Vorstand einer AG?

    Guten Tag,
     
    für die Feststellung, ob Vorstände von Aktiengesellschaften Umlage 2-pflichtig sind, kommt es darauf an, ob sie als Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV gelten.
     
    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt, Dies besagt der § 1 Satz 4 SGB (Sozialgesetzbuch) VI. Ebenso sieht es der § 27 Absatz 1 Nr. 5 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
    Die Frage der sozialrechtlichen Bewertung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft war lange Zeit umstritten. Inzwischen ist geklärt, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, wenn sie nicht über eine Aktienmehrheit verfügen. Eine Aktienquote von 10 % oder 15% genügt nicht.
    Für den Bereich der Krankenversicherung ist eine Regelung entsprechend § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III bzw. § 1 Satz 4 SGB VI nicht vorhanden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer AG in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, nach den allgemeinen Grundsätzen zum Beschäftigungsbegriff zu entscheiden ist. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, wobei eine unselbständige Beschäftigung anzunehmen ist, sofern die Tätigkeit des Mitglieds des Vorstandes einer AG in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung aufgeht und zudem nicht mit einem Unternehmerrisiko behaftet ist (vgl. BMF vom 22. 2. 1996 — IV B 6-S 2333-2/96 —, NWB S. 966).
     
    Da der Begriff des abhängig Beschäftigen in allen Versicherungszweigen nur einheitlich ausgelegt werden kann, ist auch für die Krankenversicherung davon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder auch in diesem Versicherungszweig grds. zu den abhängig Beschäftigten zählen. Da für Vorstandsmitglieder einer AG im Krankenversicherungsrecht keine Ausnahmeregelungen gelten, richtet sich ihr Versicherungsstatut in diesem Versicherungszweig nach den allgemein für Arbeitnehmer gültigen Vorschriften.
    Allerdings steht ein alleiniges Vorstandsmitglied einer AG, das alle Anteile der AG übernommen hat, in dieser Vorstandstätigkeit nicht in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern übt eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. BSG vom 2. 3. 2010 — B 12 AL 1/09 R —, Die Beiträge Beilage S. 226), so dass Krankenversicherungspflicht von vornherein unabhängig von der Höhe der gezahlten Vorstandsvergütung ausscheidet.
     
    Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur die zuständige Einzugsstelle geben, so dass wir Ihnen empfehlen, die Krankenkasse, die die Umlage-Beiträge erhält, einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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