Expertenforum - Überstundenverrechnung im Beschäftigungsverbot

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  • 01
    Überstundenverrechnung im Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine ANin ist zum 50 % der Arbeitsleistung im Beschäftigungsverbot. Die AN möchte nun Urlaub nehmen. Nach Ihrer Auffassung 1/2 Tag Arbeit = 1/2 Tag Urlaub. Der AG rechnet jedoch einen vollen Urlaubstag an. Können Sie die AG Auffassung bestätigen?

    Die ANin hat auch noch Ü-Std. die verrechnet werden sollen. Hierbei gilt Überstunden für einen halben Tag, für die Zeit in welcher Sie arbeiten müsste. Ist dies korrekt?


    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Überstundenverrechnung im Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Urlaub wird auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich nur tageweise gewährt. Eine stundenweise (oder tagesanteilige) Berechnung und Gewährung des Urlaubs kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das heißt, wenn die Mitarbeiterin während des teilweisen Beschäftigungsverbots für einen Tag Urlaub erhält, wird der Urlaubsanspruch auch in Höhe eines Tages erfüllt.


    Die Überstundenabgeltung folgt dagegen anderen Grundsätzen. Sollen Überstunden in (bezahlter) Freizeit ausgeglichen werden, wird die Arbeitnehmerin stundenweise von der Arbeitspflicht freigestellt. Das heißt, wenn die Mitarbeiterin aufgrund des teilweisen Beschäftigungsverbots nur 4 Stunden pro Tag tatsächlich arbeiten muss und sie für einen Arbeitstag Freizeitausgleich erhält, können ihr nur 4 Stunden vom Arbeitszeitkonto abgeschrieben werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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