Expertenforum - Überstundenabgeltung im Todesfall

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Überstundenabgeltung im Todesfall

    Liebes Expertenteam!


    Ausgangslage: Ein Mitarbeiter von uns ist leider verstorben. Wir werden eine Urlaubsabgeltung an den Rechtsnachfolger (Mutter) vornehmen. Anspruch auf Sterbegeld besteht nicht.


    Frage: Zum Zeitpunkt des Todes bestand ein Guthaben an Überstunden. Ist dieser Anspruch ebenfalls verpflichtend an den Rechtsnachfolger auszuzahlen/abzugelten?

    Falls ja, erfolgt die Überstundenabgeltung nach gleichen Kriterien wie die Urlaubsabgeltung (Verbeitragung auf den Verstorbenen, Versteuerung auf den Rechtsnachfolger)?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Überstundenabgeltung im Todesfall

    Hallo GH_651,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
    Die von Ihnen erwähnte Mehrarbeit ist folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer dem Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.
    Bei einer Urlaubsabgeltung vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass es sich in einem solchen Fall um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV handelt und ggf. der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung noch über den verstorbenen Mitarbeiter erfolgt. Das bedeutet, dass die Urlaubsabgeltung - wie alle anderen Einmalzahlungen auch - grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist.

    Ein Verbeitragung über die Erben erfolgt in einem solchen Fall nicht.
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Aspekte Ihres Sachverhalts empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.