Expertenforum - Überschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze

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  • 01
    Überschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter hat ein monatliches Gehalt von 5.400,00 € zuzügl. vermögenswirksame Leistungen von 40,00 €. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter ein 13. Gehalt in Höhe von 5.400,00 €, von dem er 1.100,00 € in eine betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG) umwandelt. Der Mitarbeiter hat im November 2023 gekündigt und scheidet zum 31.03.2024 aus. Im Jahr 2023 hat er erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600,00 € überschritten.


    Ist der Mitarbeiter aufgrund der Jahresbetrachtung ab 01.01.2024 als freiwilliges Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden?


    Berechnung:

    12 x 5.400,00 € Gehalt 64.800,00 €

    12 x 40,00 € VL 480,00 €

    13 Gehalt a) 5.400,00 € 5.400,00 €

    ./. bAV 1.100,00 €

    -----------------------------------------------------

    SV-pflichtiges Brutto 69.580,00 €


    Oder wird nur die anteilige Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.03.2024 betrachtet, wobei sich der Umwandlungsbetrag in die bAV sich nicht ändert?


    Berechnung:

    3 x 5.400,00 € Gehalt 16.200,00 €

    3 x 40,00 € VL 120,00 €

    anteiliges 13 Gehalt a) 1.350,00 € 1.350,00 €

    ./. bAV 1.100,00 €

    -----------------------------------------------------------

    SV-pflichtiges Brutto 16.570,00 €


    In diesem Fall würde die zeitanteilige Jahresarbeitsgrenze von 17.325,00 € (69.300,00 € * 3 Mte / 12 Mte) unterschritten.


    Auf welcher Grundlage (z.B. Rundschreiben der Krankenkassen etc.) erfolgt die Entscheidung?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Überschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo G. Mayr,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist das Gehalt mit 12 Monaten (Bsp.: maßgebender Zeitraum: Monat Januar 2024 bis Dezember 2024 = 12 Monate) zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind ggf. hinzuzurechnen. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
    Diese Regelung gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen oder wenn das Ende der Beschäftigung bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht. Deshalb wird in einem solchen Fall das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mit den anteiligen Beschäftigungsmonaten, sondern mit 12 Monaten multipliziert. Dabei spielt das tatsächlich im Vorjahr (hier: 2023) erzielte Jahresentgelt für die Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts keine Rolle. Es ist ausschließlich das zukunftsbezogene (vorausschauend für 12 Monate) prognostizierte Jahresentgelt maßgebend.
     
    Nach Ihrer Schilderung wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2023 überschritten. Sofern nach den oben beschriebenen Regelungen auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überschritten wurde, trat Versicherungsfreiheit in der Kranken- u. Pflegeversicherung zum 01.01.2024 ein.
     
    Dies ergibt sich aus den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“, die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung am 20.03.2019 festgelegt wurden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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