Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mitarbeiter hat ein monatliches Gehalt von 5.400,00 € zuzügl. vermögenswirksame Leistungen von 40,00 €. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter ein 13. Gehalt in Höhe von 5.400,00 €, von dem er 1.100,00 € in eine betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG) umwandelt. Der Mitarbeiter hat im November 2023 gekündigt und scheidet zum 31.03.2024 aus. Im Jahr 2023 hat er erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600,00 € überschritten.
Ist der Mitarbeiter aufgrund der Jahresbetrachtung ab 01.01.2024 als freiwilliges Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden?
Berechnung:
12 x 5.400,00 € Gehalt 64.800,00 €
12 x 40,00 € VL 480,00 €
13 Gehalt a) 5.400,00 € 5.400,00 €
./. bAV 1.100,00 €
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SV-pflichtiges Brutto 69.580,00 €
Oder wird nur die anteilige Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.03.2024 betrachtet, wobei sich der Umwandlungsbetrag in die bAV sich nicht ändert?
Berechnung:
3 x 5.400,00 € Gehalt 16.200,00 €
3 x 40,00 € VL 120,00 €
anteiliges 13 Gehalt a) 1.350,00 € 1.350,00 €
./. bAV 1.100,00 €
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SV-pflichtiges Brutto 16.570,00 €
In diesem Fall würde die zeitanteilige Jahresarbeitsgrenze von 17.325,00 € (69.300,00 € * 3 Mte / 12 Mte) unterschritten.
Auf welcher Grundlage (z.B. Rundschreiben der Krankenkassen etc.) erfolgt die Entscheidung?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.