Expertenforum - Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (Einmalzahlungen)

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  • 01
    Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (Einmalzahlungen)

    SACHVERHALT:


    Ein Arbeitnehmer ist im Januar sozialversicherungspflichtig als Teilzeitkraft (30 Std./Woche) beschäftigt.


    Mit dem Eintritt in die Altersrente nimmt er an dem 1. Februar eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber auf. in den Monaten Februar bis November beträgt der Aushilfslohn mtl. 463,29 €, im Dezember 512,10 €. Somit in Summe für Februar bis Dezember 5.145 €. In den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld über 400 € (Gesamtbetrag im Juni: 863,29 €) und im November ein Weihnachtsgeld über 570 € (Gesamtbetrag im November: 1.033,29 €) gezahlt.


    Der Arbeitnehmer hat in den 11 Monaten, wo er als geringfügig Beschäftigter gearbeitet hat, in Summe mit den beiden Einmalzahlungen 6.115 € verdient. Die abgerechneten Einmalzahlungen (Urlaubsgeld 400 € und Weihnachtsgeld 570 €) sind bekanntlich dem regelmäßigen Verdienst hinzuzurechnen. Das zweimalige Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze erfolgte in den Monaten Juni und November, allerdings wurde der doppelte Grenzbetrag (1.040 €) in diesem zwei Monaten nicht überschritten.


    FRAGE:


    Führt das zweimalige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Juni und November zur Versicherungspflicht? Nach hiesiger Auffassung ist keine Versicherungspflicht eingetreten, da die Grenze lediglich an zwei Monaten im erlaubten Rahmen überschritten wurde.

  • 02
    RE: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (Einmalzahlungen)

    Hallo Arens,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze ( 2024: 538,00€) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2024 maximal 6.456,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein.

    Mittlerweile ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 538,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. 

    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Im Kalenderjahr 2024 dürfen die Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.076,00 €) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Normalfall“ 6.456,00 € und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.532,00 € verdienen. Sofern nach den oben aufgeführten Kriterien aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens die „doppelte Minijob-Grenze“ überschritten wird, unterliegt die jeweilige Person in dem Monat des Überschreitens der Versicherungspflicht. Unter der Voraussetzung, dass im Folgemonat die Geringfügigkeitsgrenze wieder unterschritten wird, ist die Beschäftigung dann wieder geringfügig entlohnt.  
     
    In Ihrem Sachverhalt handelt es sich bei der Auszahlung des Urlaubsgeldes im Monat Juni (400,00 €) und des Weihnachtsgelds im November (570,00 €) nicht um ein „unvorhersehbares“ Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, so dass hier ab Beginn der Beschäftigung von Sozialversicherungspflicht auszugehen ist.
     
    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung könnte nur dann vorliegen, sofern der maximale „Jahreswert“ des regelmäßigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.456,00 € nicht überschritten werden würde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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