Expertenforum - Überprüfung JAG

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  • 01
    Überprüfung JAG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir müssen die Überprüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen durchführen.

    Zum 01.03.2024 erhalten die Mitarbeitenden der Sparkasse Karlsruhe eine Tariferhöhung. Ist diese bei der vorausschauenden Berechnung zu berücksichtigen oder ist das Entgelt im Januar als Berechnungsgrundlage zu verwenden?

    Wir haben diesbezüglich unterschiedliche Meinungen erhalten.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Schönen Tag

    Gruß

  • 02
    RE: Überprüfung JAG

    Hallo SparkasseKA,
     
    in den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, erläutert.
    In diesem Urteil hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind alle Entgeltveränderungen - d. h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen - die im nächsten Kalenderjahr zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen wie z. B. bereits feststehende tarifliche Entgelterhöhung bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Sie bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein) oder noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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