Expertenforum - Übergangsbereich vorausschauende Betrachtung

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  • 01
    Übergangsbereich vorausschauende Betrachtung

    Guten Tag, ich habe 2 konkrete Fragestellungen zur vorausschauenden Betrachtung bei Anwendung des Übergangsbereich 528-2000 Euro.

    Es handelt sich um nach TVöD tariflich vergütetes Personal, wo zu Jahresbeginn 2024 eine Betrachtung für das Kalenderjahr 2024 vorgenommen wird:

    Person 1: aktuell liegt der Verdienst unter 2000 Euro durchschnittlich pro Monat. Aufgrund des seit 2022 bekannten Tarifabschlusses steigt das Entgelt ab 03/2024 auf über 2000 Euro durchschnittlich pro Monat. Ab wann ist der Übergangsbereich nicht mehr anzuwenden: Seit 01/2024, weil der Tarifabschluss ja schon bekannt ist und das Arbeitsentgelt somit im Kalenderjahr 2024 über 24.000 Euro liegt, oder erst ab 03/2024, weil da erst das höhere Entgelt zum Tragen kommt und bis 02/2024 das Jahresentgelt fiktiv unter 24.000 Euro liegen würde?

    Person 2: Wie Person 1, ab 03/2024 höheres Entgelt aufgrund Tarifabschluss, aber dennoch insgesamt in 2024 unter 24.000 Euro Jahresentgelt. Ab 06/2024 kommt die Person aufgrund tariflicher Regelung eine Entgeltstufe höher und bekommt somit ein höheres Entgelt. Auch dies ist zu Anfang des Jahres 2024 bekannt, da Tarifautomatismus. Aufgrund dieser Stufensteigerung steigt das monatliche Entgelt ab 06/2024 auf über 2.000 Euro durchschnittlich pro Monat und auch auf über 24.000 Euro in 2024. Ab wann ist der Übergangsbereich nicht mehr anzuwenden: Seit 01/2024, weil der Tarifabschluss ja schon bekannt ist und die Stufensteigerung ebenfalls und das Arbeitsentgelt somit im Kalenderjahr 2024 über 24.000 Euro liegt, oder erst ab 06/2024, weil da erst das höhere Entgelt zum Tragen kommt und bis 05/2024 das Jahresentgelt fiktiv unter 24.000 Euro liegen würde?

    Vielen Dank vorab für ein aufklärendes Feedback

  • 02
    RE: Übergangsbereich vorausschauende Betrachtung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 07.12.1989 - 12 RK 19/87 -, USK 89115).
     
    Bezogen auf Ihre Sachverhalte ist bei Person 1 zunächst der Übergangsbereich zu berücksichtigen. Erst mit Wirksamkeit der Tariferhöhung ab 03/2024 entfällt hier der Übergangsbereich.
    Bei Person 2 ist der Übergangsbereich bis 05/2024 zu berücksichtigen und mit der notwendigen neuen Berechnung ab 06/2024 entfällt auch hier die Kennzeichnung zum Übergangsbereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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