Sehr geehrtes Expertenteam,
ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst ist bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (als betriebliche Altersversorgung) pflichtversichert. Der Arbeitgeber zahlt für ihn satzungsgemäß eine Umlage ein. Diese Umlage ist sozialversicherungspflichtig und wird dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet, nach einer bestimmten Berechnungsformel. Somit erhöht sich das SV-Brutto. Ist dieses erhöhte SV-Brutto die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung, ob der Übergangsbereich vorliegt oder nicht?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort