Expertenforum - U1 / U2 Geschäftsführer

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  • 01
    U1 / U2 Geschäftsführer

    Guten Morgen,

    ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat seine Gesellschaftsanteile verkauft, bleibt aber weiterhin Geschäftsführer. Laut Statusfeststellungsverfahren 2021 wurde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt (Minderheitsgesellschafter). Darauf hin wurde beantragt und durch die AOK auch bestätigt, dass keine Umlage U1 abzuführen ist. U2 wurde abgeführt.

    Wie verhält es sich nun mit den Umlagen U1 und U2, wenn er nur noch Geschäftsführer ist.

    Ab welchem Zeitpunkt gelten mögliche Änderungen (Datum Kaufvertrag oder Änderung im Handelsregister)?

    Mit freundlichen Grüßen

    Silke Pospischil

  • 02
    RE: U1 / U2 Geschäftsführer

    Sehr geehrte Frau Pospischil,
     
    bei Fremdgeschäftsführern oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern kommt es – was die Einbeziehung in das Umlageverfahren U1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) betrifft - allein auf die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise an.
    So zählen im Arbeitsrecht Organmitglieder juristischer Personen nicht zu den Arbeitnehmern.
    Bei ihnen fehlt es nicht nur an der persönlichen Abhängigkeit; sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber. Die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern ist deshalb im Regelfall zu verneinen (Urteil des BAG vom 26.05.1999).

    Ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, d. h. arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann.
    Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis ist, wenn sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 622 BGB richtet.
    Ebenso bietet § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz eine Hilfestellung bei dieser Beurteilung; danach gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Die Frage, welche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH zuständig ist, kann als weiteres Abgrenzungskriterium dienen. Ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig, handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um einen Arbeitnehmer.

    Folglich sind GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, bei der „Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren“ nicht zu berücksichtigen.
    Die Abführung von U1-Beiträgen entfällt somit grundsätzlich, es sei denn, dass es sich nach den oben genannten Grundsätzen im Ausnahmefall „arbeitsrechtlich“ um einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin handelt.

    Sofern nach den vorgenannten Regelungen keine U1-Beiträge zu entrichten sind, ist auch keine Erstattung im Falle der Arbeitsunfähigkeit möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: U1 / U2 Geschäftsführer

    Ich bedanke mich für Ihre ausführliche Antwort.

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