Expertenforum - U1 Erstattung

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  • 01
    U1 Erstattung

    Hallo,

    bitte teilen Sie mir mit, wie man eine U1 Erstattung ausrechnet, wenn es nach Arbeitstagen geht und auch noch eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Beide AG sind U1 pflichtig. Der AN ist bei der AOK Bayern versichert. Unser Erstattungssatz liegt bei 70%

    Der AN verdient bei uns mtl. 11.000 Euro. Im Mai war er 3 Tage krank. Wir rechnen nach Arbeitstagen ab. Er hat im Mai 23 Arbeitstage. Können Sie mir hier bitte den Rechenweg aufzeigen. Mir gehts zum einen darum, wie man eine U1 Erstattung generell berechnet, wenn man nach Arbeitstagen rechnet und zum anderen ob noch was zu beachten ist, wenn eine Mehrfachbeschäftigung bei zwei U1 pflichtigen AG vorherrscht. Wie gesagt, ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Rechenweg aufzeigen würden.

    Vielen Dank

  • 02
    RE: U1 Erstattung

    Sehr geehrter Herr Becker,
     
    Ihre Frage zur Berechnung der Erstattungsanträge im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind vordergründig arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir hierzu nur allgemein Stellung nehmen können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen aber folgende allgemeine Auskünfte:
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AAG das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortzuzahlende Arbeitsentgelt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm (bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit) zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
     
    Entscheidend ist also, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers handelt, zu denen er nach tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist und diese zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG gehören.
     
    Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich mithin nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den jeweiligen Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk-, kalendertägliche oder stundenweise Berechnungsweise möglich.
     
    Wird das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, ist grundsätzlich nach folgender Formel vorzugehen:
     
    Monatsentgelt : Anzahl der Arbeitstage des Monats x Zahl der Arbeitstage der Entgeltfortzahlung
    Bitte beachten Sie beim Monatsentgelt die Satzung der AOK Bayern, da nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG die Höhe der Erstattung in der Satzung beschränkt werden kann.
     
    Andere Umrechnungsmethoden aufgrund tarifvertraglicher Regelungen haben Vorrang.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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