Expertenforum - teilweises Beschäftigungsverbot - Krankheit, Feiertag, Höhe monatlich schwankend

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  • 01
    teilweises Beschäftigungsverbot - Krankheit, Feiertag, Höhe monatlich schwankend

    Hallo liebes Experten-Team,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die täglich von Montag bis Freitag 6 Stunden arbeitet und schwanger ist. Sie hat von ihrem Arzt nun ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen. D.h. sie darf täglich nicht mehr als 4 Stunden arbeiten.

    Daraus haben sich folgende Fragen für uns ergeben:


    - Was ist, wenn die Mitarbeiterin krank wird und eine AU für bspw. eine Woche erhält. Darf für diese Zeit dann kein Mutterschutzlohn abgerechnet werden sondern nur ihr normales Gehalt? Dürfen wir für die Zeit der Krankmeldung dann entsprechend auch keinen AAG-Antrag stellen?


    - Wie verhält es sich an Feiertagen? Diese sind bei uns grundsätzlich arbeitsbefreit. Wird hier normales Gehalt gezahlt oder anteilig Gehalt und Mutterschutzlohn?


    - Die Arbeitnehmerin ist Gehaltsempfängerin. Muss die Höhe des Mutterschutzlohns dann monatlich immer neu ermittelt werden, da jeder Monat unterschiedliche Arbeitstage hat? D.h. im April bspw. 21 Arbeitstage * 2 Stunden = 42 Stunden Mutterschutzlohn?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: teilweises Beschäftigungsverbot - Krankheit, Feiertag, Höhe monatlich schwankend

    Hallo LohnTeam03,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mit einem teilweisen Beschäftigungsverbot und den Folgen, die sich aus einer eventuell auftretenden Arbeitsunfähigkeit ergeben können, sowie der Ermittlung des Mutterschutzlohnes (auch an Feiertagen), sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten. Wir können dazu im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
     
    Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
     
    In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem (teilweisen) Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände vertreten aktuell die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung der Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
     
    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot „muss“ hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Ob in einem solchem Fall ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder nach dem Mutterschutzgesetz besteht, ist nach unserer Auffassung in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen des Mutterschutzgesetztes erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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