Am U1-Verfahren nehmen Arbeitgeber teil, wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beträgt. Sind Arbeitnehmer, die aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert sind und somit sozialversicherungsrechtlich abgemeldet wurden aber arbeitsrechtlich noch dem Betrieb zuzuordnen sind, bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, zu berücksichtigen?
Expertenforum - Teilnahme am Ausgleichsverfahren (U1)
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Teilnahme am Ausgleichsverfahren (U1)
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RE: Teilnahme am Ausgleichsverfahren (U1)
Hallo Herr Wagenknecht,
bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebes zu berücksichtigen sind. Dabei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen. Grund dafür ist, dass durch das Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, die aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz resultieren, gegenüber seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausgeglichen werden.
Demzufolge werden auch Arbeitnehmer mitgezählt, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Krankheit (unabhängig davon, ob sich die betreffende Person bereits im Krankengeldbezug befindet) unterbrochen ist. Unerheblich hierbei ist, dass bei einer unbezahlten Freistellung eine Abmeldung nach einer Unterbrechung („länger als ein Zeitmonat“) zu erfolgen hat, da das Arbeitsverhältnis - z.B. auch im Falle einer „Aussteuerung“ – fortbesteht, sofern es nicht gekündigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
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