Expertenforum - Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten

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  • 01
    Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten

    Guten Tag,

    wir sind ein Software-Entwicklungshaus. Wir sind zwar klein, etwa 20 Mitarbeitende, aber haben umfangreiche Projekte mit Großkunden. Wir bewegen uns in der Bezahlung unserer Mitarbeiter abseits vom Mindestlohn (Durchschnittliche Bezahlung 48.000,-- / Jahr). Es kann vorkommen, dass ein bis zweimal im Jahr ein Release fertig gemacht werden muss. Dabei kann es nötig sein, dass die Mitarbeitenden die Höchstgrenze der Arbeitszeit von 10 Stunden am Tag, oder 48 Stunden in der Woche überschreiten. Das ist nicht mehr als an 3 bis 4 Wochen im Jahr notwendig. Die Mehrstunden würden die Mitarbeitenden in Freizeit ausgeglichen bekommen. Den Rest des Jahres sind keine Überstunden notwendig. Arbeitsvertraglich haben wir eigentlich festgelegt, dass 3 Überstunden / Woche mit dem Gehalt abgegolten sind. Das wird aber nie in Anspruch genommen.

    Unsere Frage: Dürfen in solchen Zeiten, wenn einmal etwas fertig gemacht werden muss, ein Einsatz der Mitarbeitenden über die Höchstzeiten hinaus, zugelassen werden? Darf ein Ausgleich in Geld oder in Freizeit stattfinden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für das Verständnis ist es wichtig, zwischen der Arbeitszeit im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinn und der Arbeitszeit in vergütungsrechtlichen Sinn zu differenzieren.


    Arbeitszeitrechtlich kann die Arbeitszeit in Ihrem Fall auf max. 10 Stunden pro Werktag verlängert werden. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten sind grundsätzlich unzulässig. § 14 ArbZG enthält eine Ausnahmeregelung für sogenannte außergewöhnliche Fälle. Bei Ihnen könnte § 14 Abs. 2 Nr. 2 ArbZG eingreifen. Danach sind Arbeitszeiten von über 10 Stunden werktäglich für die Erledigung von unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten (bei Ihnen Abschlussarbeiten) zulässig. Allerdings werden diese Abschlussarbeiten häufig als Tätigkeiten verstanden, die noch am gleichen Tag erbracht werden müssen.


    Der Ausgleich auf 48 Stunden pro Woche, der sowohl nach § 3 ArbZG als auch nach § 14 Abs. 2 ArbZG zu erreichen ist, dürfte bei Ihnen kein Problem darstellen. Als Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.


    Für die vergütungsrechtliche „Ebene“ kommt sowohl die Bezahlung als auch die bezahlte Freistellung in Betracht. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung, wie Überstunden abgegolten werden, erfolgt in der Regel eine Bezahlung. Wichtig ist aber, dass auch bezahlte Überstunden oder in Freizeit ausgeglichene Überstunden bei der Ermittlung der arbeitszeitschutzrechtlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Das heißt, die bezahlten oder in Freizeit ausgeglichenen Stunden müssen trotzdem bei der Frage, ob die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit erreicht oder überschritten wird, berücksichtigt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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