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  • 01
    SV-Schlüsselung einer Mitarbeiterin, die eine polnische Altersrente bezieht

    Liebe Experten,

    eine Mitarbeiterin, bisher PGS 101, BGS 1111, bezieht seit 1. September 2026 eine Altersrente aus der polnischen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist 60 Jahre alt. Muss ich jetzt zu BGS 3111 wechseln, ich selbst kann jedoch nicht beurteilen, ob dies eine Vollrente wegen Alters ist. Macht die Beurteilung die Krankenkasse? Sie ist hiesig bei der AOK-Nordost versichert, Arbeitsort in Deutschland, Wohnsitz in Polen.


    Beste Grüße und vielen Dank im Voraus


    Rudi Ratlos

  • 02
    RE: SV-Schlüsselung einer Mitarbeiterin, die eine polnische Altersrente bezieht

    Guten Tag,


    bei Ausübung einer Beschäftigung einer polnischen Arbeitnehmerin in Deutschland gelten für die betreffende Person weiterhin die Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Dies bedeutet, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften angewendet werden, sofern nur in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Der polnische Wohnsitz ist nicht von Bedeutung.


    Demzufolge besteht in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung - wie im von Ihnen geschilderten Sachverhalt - grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da der Bezug einer Altersrente aus einem EU-Mitgliedsstaat dem Bezug einer deutschen Altersrente gleichzustellen ist, wird der polnische Rentenbezug grundsätzlich einer nach deutschem Recht zustehenden Rente gleichgesetzt. Der Nachweis sollte durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachgewiesen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.


    Handelt es sich in Ihrem Sachverhalt um den Bezug einer Vollrente wegen Alters, besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist für die Krankenversicherung wegen des Fortfalles des Anspruches auf Krankengeld der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe 3) zu entrichten.


    Für beschäftigte Altersvollrentner besteht Rentenversicherungsfreiheit erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Deshalb besteht für einen Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungspflicht. Gleiches in der Arbeitslosenversicherung.


    Somit ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3111“ und dem Personengruppenschlüssel „120“ zu übermitteln. Der zuständigen AOK liegt ggf. bereits der Rentenbeschied vor, so dass es sinnvoll ist, die zuständige AOK Nordost zu kontaktieren.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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