Expertenforum - sv-rechtliche Beurteilung und Meldungen von Famulanten (Medizin-Studium)

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  • 01
    sv-rechtliche Beurteilung und Meldungen von Famulanten (Medizin-Studium)

    Guten Tag,

    bei einem Mandanten, den wir neu übernommen haben, stellt sich jetzt die Frage, ob medizinische Fabulanten in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen, wenn sie kein Gehalt beziehen.

    Der Mandant meint, dass sei nicht nötig da die Fabulanten über die Uni unfallversichert seien und der vorherige Steuerberater hätte auch nichts dazu gesagt.

    Da ich bisher diesen Fall noch nicht gehabt habe, meine Frage.

    Müssen für diese Fabulanten SV-Meldungen ( auch wenn kein Gehalt fließt) für die Unfallversicherung erstellt werden? Oder ist nichts nötig da Pflichtpraktikum und ohne Bezahlung durch den AG.

    Der Famulant beantragt Geld bei der KV (Kassenärztlichen Vereinigung?) für seine Tätigkeit, laut Aussage des Mandanten.

    Da ich gerne alles korrekt machen möchte, bitte ich um Ihre Hilfe.

    Vielen Dank im Voraus.

    UKoerner



     

  • 02
    RE: sv-rechtliche Beurteilung und Meldungen von Famulanten (Medizin-Studium)

    Guten Tag,
     
    eine Famulatur ist ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum für Medizin- und Pharmaziestudierende.
     
    Personen, die während der Dauer ihres Studiums ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
    Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum handelt es sich somit nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
     
    Wenn dem Famulanten kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt eine SV-Meldung. Eine Meldung mit der Personengruppe 190 ist, sofern kein Entgelt gezahlt wird, also nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: sv-rechtliche Beurteilung und Meldungen von Famulanten (Medizin-Studium)

    Guten Tag,

    Schon einmal vielen Dank.

    Für den Famulanten wurden von der Praxis aus Födergelder bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt und an den Fabulanten durch die Praxis ausbezahlt. Gilt dies als Arbeitsentgelt?

    Hier sind wir uns nicht sicher. Unser Vorgänger hat dies als Durchlaufenden Posten gebucht.

    Vielen Dank im Voraus.


    Ukoerner

     

  • 04
    RE: sv-rechtliche Beurteilung und Meldungen von Famulanten (Medizin-Studium)

    Guten Tag,
     
    nach § 14 Abs. 1 SGB IV handelt es sich beim Arbeitsentgelt um alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    Insofern ist zunächst die Zuwendung im Rahmen der Famulatur grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu werten.
     
    Die Famulatur ist ein in der Approbationsordnung für alle deutschen Medizinstudenten vorgeschriebenes „Praktikum“ bei dem die ersten praktischen Erfahrungen im Krankenhaus oder einer Praxis erlangt werden. Die erste Famulatur kann nach dem bestandenen Physikum durchgeführt werden. Die Medizinstudenten sind noch immatrikuliert, so dass ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum vorliegt. 
     
    Bei der Versicherungspflicht von Praktikanten in vorgeschriebenen Praktika ist zu unterscheiden, ob der Student noch eingeschrieben ist (Zwischenpraktikum) oder das vorgeschriebene Praktikum als Vor- oder Nachpraktikum (außerhalb der Immatrikulationszeit) durchgeführt wird. Um ein Zwischenpraktikum handelt es sich, wenn ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener praktischer Ausbildungsteil während des Studiums, also bei bestehender Immatrikulation, absolviert wird. Für diese Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle.
     
    Bei der Famulatur handelt es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, so dass keine Versicherungspflicht eintritt und das ggf. gezahlte Entgelt somit nicht beitragspflichtig ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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