Expertenforum - SV Pflicht SB PKW bitte erklären

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  • 01
    SV Pflicht SB PKW bitte erklären

    Fall:

    Herr u. Fischer ist in seiner eigenen Firma, als einziger Mitarbeiter angestellt.

    Er ist bereits Rentner, bezieht über diese Firma eine Betriebsrente und bekommt einen PKW zur Nutzung.


    Wir betreuen diese Abrechnung seit 01-2024.

    Bis 12-2023 – im anderen Steuerbüro – wurde der PKW SV frei abgerechnet.

    Ich sehe dazu keine Begründung und rechne diesen SB PKW – als SV pflichtigen Bestandteil ab.


    Herr Fischer kann das nicht verstehen und ich habe auch keine Idee, warum das in 2023 so gemacht wurde?

    ODER mach ich es einfach falsch und der SB PKW ist hier tatsächlich SV frei abzurechnen?


    Bitte um eine Antwort hierzu. Vielen Dank

  • 02
    RE: SV Pflicht SB PKW bitte erklären

    Hallo Herr Momani,
     
    erlauben Sie uns zunächst die Bemerkung, dass wir es nicht nachvollziehen können, wie eine Person ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der eigenen Firma ausüben soll. 
     
    Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und der Erhalt von Arbeitsentgelt. Wichtig ist also vor allem, ob man eine Tätigkeit nach Weisung ausübt.
      
    Da ein nach den oben beschriebenen Kriterien abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Fällen der von Ihnen beschriebenen Konstellation niemals vorliegen kann, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrem Sachverhalt keine weitere Stellungnahme abgeben können.  
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Angelegenheit verbindlich mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV Pflicht SB PKW bitte erklären

    Ich habe noch einmal alle Fakten geprüft.

    Der Mandant hat des falsch dargestellt! ( Wunschdenken)


    Er ist kein Eigentümer/ Gesellschafter der Firma – sie trägt nur seinen Namen und er ist zum Geschäftsführer bestellt.

    Herr Fischer bezieht seit dem 04.05.2015 eine Betriebsrente und erhält einen PKW.


    Nun meine Frage:

    Die Rente – rechne ich als Versorgungsbezug ab,

    Den PKW als Sachbezug >> ist dieser Sachbezug SV pflichtig??


    Versorgungsbezug + GwV PKW – Freibetrag von 176,75 = Grundlage der SV Beiträge ?


    Vielen Dank für die Rückmeldung

  • 04
    RE: SV Pflicht SB PKW bitte erklären

    Hallo Herr Momani,
     
    der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gehört grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, aus dem Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
     
    Bei einer Betriebsrente im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistung, die bei Eintritt des Versorgungsfalles (z.B. im Rahmen einer Direktversicherung) zu gewähren ist, handelt es sich es um einen sogenannten Versorgungsbezug.
    Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Solche Bezüge sind für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig.
    Bei laufend monatlich gezahlten Versorgungsbezügen wird regelmäßig der sogenannte Zahlbetrag zugrunde gelegt.

    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Zahlstellen - das sind Unternehmen, die an (ehemalige) Arbeitnehmer Versorgungsbezüge auszahlen - Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstelle hat demnach bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich eine Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt. Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.  

    Seit dem 01.01.2020 gilt für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags betragsfrei. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.

    Das bedeutet, dass in der Krankenversicherung der 176,75 € übersteigende Betrag mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6% plus Zusatzbeitrag verbeitragt wird.

    In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht, so dass bei Überschreiten der Freigrenze von 176,75 € der volle Betrag mit dem Basis-Beitragssatz von 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %) zu verbeitragen ist. Die entsprechenden Beitragsabschläge für seit dem 01.07.2023 berücksichtigungsfähige Kinder sind bei der Verbeitragung zu berücksichtigen.

    Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt (im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses) und die Beiträge aus einem Versorgungsbezug (im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung) werden nicht gemeinsam verbeitragt, sondern werden jeweils separat über die zuständige Krankenkasse abgeführt.

    Bei weitergehenden Fragen empfiehlt es sich, diese mit der zuständigen Krankenkasse direkt zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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