Expertenforum - SV-Pflicht Landwirt-> ArbN-Eigenschaft in Lohnunternehmen (Vollzeit)

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  • 01
    SV-Pflicht Landwirt-> ArbN-Eigenschaft in Lohnunternehmen (Vollzeit)

    Moin,

    es geht um einen Landwirt, der auf 40 Std./Woche in einem Lohnunternehmen seines Vaters als Fahrdienstleister/Baggerfahrer arbeiten soll.

    In der Landwirtschaft war er mit PGS 112 und BGRS 4110 angemeldet, ist bei der LKK privat krankenversichert, er wurde nun in der Landwirtschaft zum 30.04.24 abgemeldet.

    Die Landwirtschaft wird verpachtet an eine GbR, in der er zu 70 % Anteile besitzt.

    Nun soll ich ihn zum 01.05. in dem neuen Lohnunternehmen seines Vaters anmelden.


    Ich würde sagen, dass er nicht selbständig ist, sondern Arbeitnehmer ist, weil er 40 Std./Woche (mehr als 1/3) einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und nicht mehr bei der LKK kranken-und pflegeversichert sein kann. Es besteht ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

    Die landwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt nicht mehr.

    Er ist kein Nebenerwerbslandwirt aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Lohnunternehmen und aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft(er ist seinem Vater weisungsgebunden) und nicht mit Personengruppenschlüssel 113 und 0110 anzumelden. Korrekt?

    Er muss mir also eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl nennen. Er ist dort mit PGS 101 und BGRS 1111 anzumelden.

    Ich hoffe ich habe den Sachverhalt korrekt eingeschätzt.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    MfG, Ines H.


     

  • 02
    RE: SV-Pflicht Landwirt-> ArbN-Eigenschaft in Lohnunternehmen (Vollzeit)

    Hallo Ines H.,

    vordergründig ist nach unserem Verständnis durch den zuständigen Sozialversicherungsträger für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG / LKK) zu klären, ob durch Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Vater, sowie die gleichzeitige Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs an eine GbR (bei Besitz von 70 % der Anteile) die landwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit als haupt- oder nebenberuflich zu bewerten ist.  

    Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Kenntnis aller maßgebenden Informationen und Vorlage der relevanten Unterlagen keine weitergehende Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.

    Zu weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die LKK direkt zu kontaktieren und bezüglich einer verbindlichen Beurteilung des Sachverhalts die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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