Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe hier einen speziellen Fall:
Der Insolvenzverwalter kündigt den MA mit Insolvenzeröffnung (21.09.2021) zum 31.01.2022. Vorher ist schon eine Kündigung vorinsolvenzlich ausgesprochen worden. Der MA hat Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Dieses hat nun entschieden, dass die Kündigung des Insolvenzverwalters als rechtens angesehen wird. Hier sind nun im ersten Schritt die Lohnabrechnungen für die Zeiträume 21.09.2021 bis 31.01.2022 im Monat Februar 2024 zu erstellen. Der MA ist im Zeitraum vom 21.09.2021 bis 31.01.2022 einer weiteren Beschäftigung nachgegangen. In der Kündigung ist nicht vermerkt, das er sich diese anrechnen lassen muss. Nach den mir vorliegenden Informationen ist die Abrechnung sv-frei vorzunehmen, es fällt lediglich die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip an. Können Sie dies bestätigen und mir bitte auch mitteilen, wo das geregelt ist?
Im zweiten Schritt sind die Insolvenzgeldbescheinigungen für den Zeitraum 21.02.2021 bis 20.09.2021 zu erstellen. Wie verhält es sich hier mit der SV-Pflicht?
Vielen Dank.