Expertenforum - SV-Pflicht freigestellte Mitarbeiter während Insolvenz

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  • 01
    SV-Pflicht freigestellte Mitarbeiter während Insolvenz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe hier einen speziellen Fall:

    Der Insolvenzverwalter kündigt den MA mit Insolvenzeröffnung (21.09.2021) zum 31.01.2022. Vorher ist schon eine Kündigung vorinsolvenzlich ausgesprochen worden. Der MA hat Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Dieses hat nun entschieden, dass die Kündigung des Insolvenzverwalters als rechtens angesehen wird. Hier sind nun im ersten Schritt die Lohnabrechnungen für die Zeiträume 21.09.2021 bis 31.01.2022 im Monat Februar 2024 zu erstellen. Der MA ist im Zeitraum vom 21.09.2021 bis 31.01.2022 einer weiteren Beschäftigung nachgegangen. In der Kündigung ist nicht vermerkt, das er sich diese anrechnen lassen muss. Nach den mir vorliegenden Informationen ist die Abrechnung sv-frei vorzunehmen, es fällt lediglich die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip an. Können Sie dies bestätigen und mir bitte auch mitteilen, wo das geregelt ist?

    Im zweiten Schritt sind die Insolvenzgeldbescheinigungen für den Zeitraum 21.02.2021 bis 20.09.2021 zu erstellen. Wie verhält es sich hier mit der SV-Pflicht?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: SV-Pflicht freigestellte Mitarbeiter während Insolvenz

    Hallo Lohn59,
     
    aufgrund der äußerst komplexen Sachlage bitten wir um Verständnis, dass wir hier nur eine allgemeine Stellung abgeben können. Eine verbindliche Klärung der sich aus Ihrer Fallstellung ergebenden Fragen kann nur durch die zuständige Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters erfolgen.
     
    Gerne erhalten Sie von uns die folgenden grundsätzlichen Informationen zum Thema:
     
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung vertreten den Standpunkt, dass die Sozialversicherungspflicht dann, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet worden ist, bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist grundsätzlich „fiktiv“ weiterbesteht.
     
    Bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) im Laufe eines Kalendermonats sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dieses Monats für die Zeit bis zum Vortag des Insolvenzereignisses separat von den Beiträgen vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an nachzuweisen.
     
    Das Beschäftigungsverhältnis eines vom Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmers ist somit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung als fortbestehend anzusehen.
     
    Die für Arbeitnehmende zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber monatlich im Beitragsnachweis anzuzeigen, der durch Datenübertragung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln ist. Der insolvente Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Tag des Insolvenzereignisses für freigestellte und weiterbeschäftigte Arbeitnehmende getrennt nachzuweisen. Aus diesem Grunde ist nach Eintritt eines Insolvenzereignisses monatlich jeweils ein Beitragsnachweis für die freigestellten und einer für weiterbeschäftigte Arbeitnehmende an die beteiligten Einzugsstellen zu übermitteln.
     
    Einzugsstellen können aus den getrennten Beitragsnachweisen eindeutiger erkennen, welche Beiträge den freigestellten Arbeitnehmenden und welche den weiterbeschäftigten Arbeitnehmenden zuzurechnen sind. Sie erhalten dadurch bereits mit dem Beitragsnachweis eindeutige Informationen über die voraussichtlich zu realisierenden Beitragsansprüche gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter.

    Ferner sollen die entstandenen Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger den betreffenden Arbeitgebern bzw. Insolvenzverwaltern – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – genauer als bisher zeitlich zugeordnet und nachvollzogen werden können.
     
    Melderechtlich ist mit dem Tage vor der Insolvenzeröffnung eine Abmeldung (Abgabegrund „71“) vorzunehmen. Dabei ist immer das Arbeitsentgelt anzugeben, auf das die betroffene Person einen Anspruch hat.
     
    Darüber hinaus ist eine (ohne erneute Anmeldung) weitere Abmeldung mit dem Abgabegrund „72“ zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses zu tätigen.
     
    Dies ergibt sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.01.2018 an geltenden Fassung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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