Expertenforum - SV-Meldung bei Aussteuerung , Ende der Beschäftigung und Einmalzahlung

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  • 01
    SV-Meldung bei Aussteuerung , Ende der Beschäftigung und Einmalzahlung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Mitarbeiter erhielt bis 07.07.2023 Krankengeld und wurde zum 08.07.2023 ausgesteuert.

    Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund rückwirkender Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente (ab 01.09.2022) mit Ablauf des 14.07.2023.

    Eine Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) wurde auf den letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Daraufhin erfolgte eine Abmeldung mit Gr. 34 vom 08.07.2023 bis 14.07.2023, mit einem anteiligen SV-Entgelt auf die Urlaubsabgeltung für 07 Tage.


    Ist der Meldezeitraum hier korrekt angegeben? Oder hätte ein voller Monatszeitraum, mit der Konsequenz höheres SV-Entgelt / höhere SV-Beiträge erstellt werden müssen?


    Vielen Dank

    Caha




     

  • 02
    RE: SV-Meldung bei Aussteuerung , Ende der Beschäftigung und Einmalzahlung

    Guten Tag,

    bei (rückwirkender) Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis noch für einen Monat nach dem Ende des Krankengeldbezuges, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten. Die Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schließt die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht aus. Dies gilt eben solange das Arbeitsverhältnis (weiterhin) besteht, längstens für einen Monat.
     
    Für diese Zeit, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung (fort-)besteht, sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbemessungsgrenze nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung war eine Abmeldung mit Grund 34 zum 07.08.2023 vorzunehmen und nicht schon zum 14.07.2023. Dementsprechend sind für Juli 2023 mehr SV-Tage zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV-Meldung bei Aussteuerung , Ende der Beschäftigung und Einmalzahlung

    Vielen Dank für die Informationen.

    Abschließend habe ich noch folgende Frage: Es heißt: Das Ereignis, das früher eintritt ist maßgebend für die Frage ob mit Grund 30 zum Beschäftigungsende oder mit Grund 34 zum Ablauf der Monatsfrist abgemeldet werden muss. Im genannten Sachverhalt tritt das Ereignis Beschäftigungsende am 14.07.2023 früher als das Ende der Monatsfrist am 07.08.2023 ein.

    Kommt dieser Grundsatz aufgrund der geflossenen Einmalzahlung vorliegend nicht in Betracht?

    Herzlichen Dank

    Caha

  • 04
    RE: SV-Meldung bei Aussteuerung , Ende der Beschäftigung und Einmalzahlung

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre Rückfrage, bei der wir feststellen mussten, dass wir in der ersten Antwort den Meldesachverhalt nicht eindeutig und richtig bewertet haben. Wir bitten vielmals um Entschuldigung.
     
    Wenn das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zum 14.07.2023 endete, ist von Ihnen eine Abmeldung mit Grund 30 zum 14.07.2023 zu erstellen. Es werden nur sieben SV-Tage für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung berücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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