Expertenforum - Störfall Wertguthaben

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  • 01
    Störfall Wertguthaben

    Folgender Fall:

    in der Aufbauphase Wertguthaben wurde die Miatarbeiter:in im Juni 2022 krank. Bis zum Eintritt in die Passivphase Januar 2023 wurde nicht mehr gearbeitet. Krankengeld wurde bezogen.

    A) Ab 23. Dezember bis Ende Januar 2023 war Urlaub (24 Tage aus 2022 und 3 Tage aus 2023) geplant und wurde wegen weiter Erkrankung nicht genommen. Der Urlaub kann in der Passivphase nicht genommen werden. Was ist zu beachten?

    B) Desweiteren ist das Wertguthaben nicht weiter aufgebaut worden. Muss der Vertrag wegen der Störung aufgelöst werden?

    Danke.

  • 02
    RE: Störfall Wertguthaben

    Hallo Personaler:in,

    da wir uns anlässlich Ihrer Anfrage noch in gewissen Abstimmungsprozessen befinden, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen erst nach Abschluss dieser eine Stellungnahme zukommen lassen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Störfall Wertguthaben

    Hallo Personaler:in,
    nachdem unserer Recherche abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
    Tritt während der Altersteilzeit (ATZ) Arbeitsunfähigkeit ein, besteht während des Krankengeldbezugs nach dem Ende der Entgeltfortzahlung die ATZ weiterhin, wenn aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung  hierfür die Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, sodass das Wertguthaben in diesem Zeitraum weiterhin gebildet wird. Folglich liegt in einer solchen Fallkonstellation kein Störfall vor.

    Da nach Ihrer Schilderung jedoch das Wertguthaben nicht weiter aufgebaut wurde und dieses nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, tritt nach unserem Verständnis ein sogenannter Störfall ein. Ein Störfall löst grundsätzlich ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren aus.

    Bezüglich Ihrer Frage zum nicht in Anspruch genommenen Urlaub wäre nach unserem Verständnis unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien zu klären, inwieweit dieser im Rahmen einer „Urlaubsabgeltung“ abgegolten werden kann. Sofern eine solche Abgeltung möglich ist, wird diese als Einmalzahlung behandelt. Die Regelungen der Störfallberechnung sind hierbei grundsätzlich zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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