Liebes Expertenteam,
derzeit wirft folgender Fall bei uns einige Fragen auf:
Wir beschäftigten seit dem vergangenen Jahr in einer unserer Schulen einen Hausmeister, welcher vorher als selbstständiger Montagebauer tätig war. Die Selbstständigkeit hat der Beschäftigte jedoch nie ganz aufgegeben, sondern sukzessive reduziert, um die Beschäftigung an der Schule mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden realisieren zu können. Der Beschäftigte war bzw. ist aufgrund seiner Selbstständigkeit privat krankenversichert. Nun verhält es sich ja grundsätzlich so, dass eine der beiden Beschäftigungen als Hauptbeschäftigung eingestuft werden muss, wodurch dann auch die Frage der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) geklärt wäre. Allerdings kann unser Beschäftigter aufgrund seines Lebensalters (62 Jahre) ohnehin nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse wechseln und verbleibt somit in der privaten Krankenversicherung. Im Hinblick auf § 257 SGB V ist ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zu zahlen. Für uns stellt sich nunmehr die Frage, in welcher Höhe dieser zu zahlen ist und ab welchem Zeitpunkt? Der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung des Beschäftigten liegt über 900 € und übersteigt somit den maximalen Beitragszuschuss von 421,76 Euro. Ist der Beitragszuschuss dennoch anteilig und entsprechend den Einkommen aus beiden Beschäftigungen zu ermitteln, oder hat der Beschäftigte einen Anspruch auf den Höchstbeitrag (421,76 €) und dies losgelöst von der Verdienstsituation aus beiden Beschäftigungen?
Vielen Dank für eine Rückmeldung!