Expertenforum - Sozialversicherunsgrechtliche Beschäftigung bei gleichzeitiger Selbständigkeit

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  • 01
    Sozialversicherunsgrechtliche Beschäftigung bei gleichzeitiger Selbständigkeit

    Liebes Expertenteam,

    derzeit wirft folgender Fall bei uns einige Fragen auf:

    Wir beschäftigten seit dem vergangenen Jahr in einer unserer Schulen einen Hausmeister, welcher vorher als selbstständiger Montagebauer tätig war. Die Selbstständigkeit hat der Beschäftigte jedoch nie ganz aufgegeben, sondern sukzessive reduziert, um die Beschäftigung an der Schule mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden realisieren zu können. Der Beschäftigte war bzw. ist aufgrund seiner Selbstständigkeit privat krankenversichert. Nun verhält es sich ja grundsätzlich so, dass eine der beiden Beschäftigungen als Hauptbeschäftigung eingestuft werden muss, wodurch dann auch die Frage der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) geklärt wäre. Allerdings kann unser Beschäftigter aufgrund seines Lebensalters (62 Jahre) ohnehin nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse wechseln und verbleibt somit in der privaten Krankenversicherung. Im Hinblick auf § 257 SGB V ist ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zu zahlen. Für uns stellt sich nunmehr die Frage, in welcher Höhe dieser zu zahlen ist und ab welchem Zeitpunkt? Der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung des Beschäftigten liegt über 900 € und übersteigt somit den maximalen Beitragszuschuss von 421,76 Euro. Ist der Beitragszuschuss dennoch anteilig und entsprechend den Einkommen aus beiden Beschäftigungen zu ermitteln, oder hat der Beschäftigte einen Anspruch auf den Höchstbeitrag (421,76 €) und dies losgelöst von der Verdienstsituation aus beiden Beschäftigungen?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung!

  • 02
    RE: Sozialversicherunsgrechtliche Beschäftigung bei gleichzeitiger Selbständigkeit

    Guten Tag,
     
    unterstellt, dass Ihr Mitarbeiter eine – durch die zuständige Einzugsstelle geprüfte -  nebenberufliche Selbstständigkeit ausübt und die grundsätzlich versicherungspflichtige Hausmeistertätigkeit aufgrund der privaten Krankenversicherung mit den Beitragsgruppen 0110 angemeldet wurde (über 55-jährige) gilt Folgendes:.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Aufgrund seines Lebensalters besteht grds. der Anspruch auf den Beitragszuschuss mit Beginn der Beschäftigung.
     
    Solange aber wegen einer hauptberuflichen Selbstständigkeit Krankenversicherungspflicht nicht besteht, ist kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegeben. Insoweit ist also für die Zahlung des Beitragszuschusses der Zeitpunkt, ab dem keine hauptberufliche Selbstständigkeit mehr vorliegt, maßgebend.
     
    Bitte setzen Sie sich zur individuellen Klärung mit der zuständigen Einzugsstelle in Verbindung.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt im Jahr 2024 in der Krankenversicherung 421,77 Euro und in der Pflegeversicherung 87,98 Euro.
    Der Beitragszuschuss bemisst sich also in erster Linie nach dem erzielten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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