Expertenforum - Sozialversicherungstage bei Ende Krankengeld

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  • 01
    Sozialversicherungstage bei Ende Krankengeld

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ein Mitarbeiter hat folgende Fehlzeiten:

    vom 11.06.2020 bis 22.07.2020 Krank mit Lohnfortzahlung

    vom 23.07.2020 bis 07.12.2021 Krank ohne Lohnfortzahlung

    vom 08.12.2021 bis 31.12.2022 Ende Krankengeld

    Der Mitarbeiter scheidet zum 31.12.2022 aus


    Es werden folgende DEÜV-Meldungen erstellt:

    - Unterbrechungsmeldung wegen Entgeltersatzleistung (Grund 51) zum 22.07.2020

    - Meldung eines einmaligen Arbeitsentgelts (Grund 54) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 (Urlaubsabgeltung + Überstundenabgeltung)

    - Abmeldung wegen Unterbrechung > ein Monat (Grund 34) von 01.01.2022 bis 07.01.2022


    Unsere Fragen:

    -Sind die Meldungen korrekt?

    -Vom 08.12.2021 bis 07.01.2022 setzt unser Abrechnungsprogramm SV-Tage an, damit eine Unterbrechungsmeldung zum 07.01.2022 erstellt werden kann. Die SV-Tage vom 01.01.2022 bis 07.01.2022 führen bei der Einmalzahlung in 12/2022 dazu, dass SV-Beiträge abgezogen werden. Ist das korrekt oder hätte die Urlaubsabgeltung und Überstundenabgeltung sv-frei ausgezahlt werden müssen? Es wäre nett, wenn Sie uns eine Quellenangabe nennen könnten, wo wir das nachlesen können.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Sozialversicherungstage bei Ende Krankengeld

    Guten Tag,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat. Daher ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die erstellte Abmeldung zum 07.01.2022 mit Grund 34 richtig. Für diese Zeit, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung (fort-)besteht, sind Sozialversicherungstage ( SV - Tage ) anzusetzen. 
     
    Bei der Zahlung von Urlaubs- und Überstundenabgeltung muss zwischen einmalig gezahltem und laufendem Arbeitsentgelt unterschieden werden.
    Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach § 23a SGB IV fallen grundsätzlich alle Zuwendungen ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufend gezahltes Arbeitsentgelt darstellen. Hierzu gehören unter anderem: Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe) oder eine Urlaubsabgeltung.
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. 
    Einmalzahlungen sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen - anders als bei einer Urlaubsabgeltung – handelt es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Wird die Überstundenvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so müssen die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden müssen letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig. Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind die Überstunden nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen.
     
    Die Meldungen sind somit vom Zeitraum und Meldegrund korrekt. Bei der Meldung Grund 54 ist die gemeldete Einmalzahlung von Ihnen zu überprüfen. Da im Januar 2022 SV-Tage anzusetzen sind, werden für die Urlaubsabgeltung korrekterweise Beiträge berechnet. Für die Überstundenvergütung gilt das Entstehungsprinzip, so dass hier die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden müssen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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