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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mobile Working in Griechenland

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Ihre Unterstützung bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des nachfolgenden Sachverhalts.


    Ein Arbeitnehmer unseres Unternehmens ist in Deutschland angestellt und unterliegt derzeit der deutschen Sozialversicherung. Es wird geprüft, ob der Mitarbeiter künftig teilweise im Rahmen von Mobile Working von Griechenland aus tätig werden kann.


    Die konkrete Ausgestaltung steht derzeit noch nicht fest. Ziel des Mitarbeiters ist es jedoch, den Aufenthalt in Griechenland im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten möglichst umfangreich zu nutzen.


    Vor diesem Hintergrund bitten wir um Auskunft zu folgenden Fragen:


    Unter welchen Voraussetzungen kann der Mitarbeiter trotz einer Tätigkeit in Griechenland weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen?

    Welche maximale Dauer bzw. welcher maximale Umfang der Tätigkeit in Griechenland ist möglich, ohne dass die deutsche Sozialversicherungspflicht entfällt?

    Welche Bedeutung hat hierbei die Anzahl der Arbeitstage bzw. der prozentuale Tätigkeitsumfang im Ausland?

    Ist für diesen Sachverhalt eine A1-Bescheinigung erforderlich und falls ja, wie ist diese zu beantragen?

    Ab welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Voraussetzungen tritt ein Wechsel in das griechische Sozialversicherungsrecht ein?

    Gibt es Besonderheiten, die bei regelmäßigem Mobile Working innerhalb der EU zu beachten sind?


    Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns bereits im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mobile Working in Griechenland

    Hallo Payroll_HR,


    die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialitätsprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmer wohnt, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und wo der Arbeitgeber seinen Betriebssitz unterhält


    Eine Entsendung kann unter bestimmten Bedingungen auch bei mobilem Arbeiten („mobile Working“) vorliegen, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von der beschäftigten Person und nicht wie sonst üblich, vom Arbeitgeber ausgeht.


    Die Motive für eine Tätigkeit während eines Auslandsaufenthalts können vielfältig sein.


    Dies kann z. B. der verlängerte Urlaub sein oder der Wunsch, für einen begrenzten Zeitraum in einem Staat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) tätig zu sein. Allen gemein ist der Wunsch der beschäftigten Person, sich vorübergehend im anderen Mitgliedstaat aufzuhalten und während dieser Zeit weiterhin für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber zu arbeiten.


    Grundsätzlich unterliegt eine Person, die eine Beschäftigung innerhalb eines Mitgliedstaates ausübt, den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip). Abweichende Regelungen gelten unter anderem für eine Person, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet (für max. 24 Monate) in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird. Die Anzahl der Arbeitstage bzw. der prozentuale Umfang der Tätigkeit im Ausland sind sozialversicherungsrechtlich bei einer Entsendung irrelevant.


    Wird eine Person in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, schließt die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative der beschäftigten Person erfolgt, nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes eine Entsendung nicht aus.

    Es ist zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch nach der Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet.


    Sofern sich die betroffene Person vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann nach Auffassung des Spitzenverbandes eine Entsendung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rahmenbedingungen in Betracht kommen.


    Sind die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt, ist eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle (Gesetzliche Krankenkasse bzw. bei privat krankenversicherten die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV)) zu beantragen, um nachzuweisen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit weiterhin Anwendung finden.


    Sofern eine Entsendung über den Zeitraum von 24 Monaten hinaus besteht, sind grds. die ausländischen (hier: die griechischen) Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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