Expertenforum - Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

    Guten Tag, meine Fragen betreffen zwei Regelungen in oben genannten Schreiben:


    - Ziffer 4.6.2.3 Monatliche Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens

    Hier heißt es: "Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte als Entgeltguthaben verwendet werden, wird im Störfall nur der Teil des Entgeltguthabens für die Beitragsberechnung herangezogen, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte, wenn das Arbeitsentgelt nicht als Entgeltguthaben verwendet worden wäre. Um im Störfall zu vermeiden, dass Arbeitsentgelte über der Bei-tragsbemessungsgrenze verbeitragt werden, ist in diesen Fällen das bereits im laufenden Kalenderjahr gebildete beitragspflichtige Entgeltguthaben im Monat der Einmalzahlung zu berücksichtigen."


    Ich interpretiere diese Regelung wie folgt:

    Wenn einmalig gezahlte Arbeitsentgelte in das Wertguthaben eingebracht werden, ist die SV-Luft für das eingebrachte Arbeitsentgelte entsprechend der Regelung zur Verbeitragung von Einmalzahlungen zu ermitteln:


    Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.


    Ist dies richtig?


    6.4.6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

    Hier heißt es: "Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geht jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln."


    Mir ist nicht klar, warum hier eine Reihenfolge der Verbeitragung vorgegeben wird, denn die Verbeitragung des Wertguthabens im Störfall nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV erfolgt ja grundsätzlich unabhängig von der Verbeitragung von laufendem sowie einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgt. Der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens erfolgt im Störfall grundsätzlich durch Vergleich mit der SV-Luft.


    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Thomas Jörg

     

  • 02
    RE: Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

    Hallo Herr Jörg,
     
    da wir uns anlässlich Ihrer Anfrage zu dieser äußerst komplexen Thematik noch in gewissen Abstimmungsprozessen befinden, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen erst nach Abschluss dieser eine Stellungnahme zukommen lassen können .
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

    Hallo Herr Jörg,
     
    nachdem unsere Recherche abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
     
    Ihrer Interpretation zu dem Punkt 4.6.2.3
     
    „Monatliche Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens“ aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 31. März 2009 zur Thematik
    „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen;
    Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
    Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“
     
    schließen wir uns an.
     
    Zur der Frage, warum die im gleichen Rundschreiben unter Punkt 6.4.6.
     
    „Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geht jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln."
     
    beschriebene allgemeine Reihenfolge  aus laufendem sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt jeweils der Beitragsberechnung „im Störfall“ (nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV) vorgeht, gibt es nach unserem Kenntnisstand von Seiten der Spitzenverbände der Sozialversicherung weder eine Konkretisierung noch eine ausreichende Begründung. 
     
    Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen einer Überarbeitung dieses Rundschreibens die auch für uns ersichtliche Diskrepanz geändert bzw. konkretisiert werden wird.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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