Expertenforum - Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung

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  • 01
    Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung

    Hallo Expertenteam,

    was ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten, wenn eine Übungsleiterin, die im Kalenderjahr 2024 erstmals höhere Einnahmen als die Übungsleiterpauschale aus Reha-und Fitnesskursen (VHS und Vereine) bezieht, zusätzlich noch eine abhängige Beschäftigung im Angestelltenverhältnis im Fitnessstudio mit ca. 15 Wochenstunden bei einem Stundensatz von 15 € aufnimmt? Bisher war sie als Übungsleiterin mit in der Familienversicherung versichert. Nun müsste sie sich aufgrund der Überschreitung der Übungsleiterpauschale freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Fällt sie jedoch durch die zukünftig zusätzliche Anstellung im Sportstudio unter die gesetzliche Sozialversicherungspflicht? Welche ihrer Tätigkeiten ist als hauptberuflich und welche als nebenberuflich einzuordnen?

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.



     

  • 02
    RE: Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    die Aufnahme der Beschäftigung mit 15 Std. wöchentlich löst grundsätzlich Versicherungspflicht aus.
     
    Wird neben einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich eine selbstständigen Tätigkeit ausgeübt, ist zu prüfen, welche der beiden Tätigkeiten überwiegt.
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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