Expertenforum - Selbständiger - befristete Einstellung

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  • 01
    Selbständiger - befristete Einstellung

    Mich beschäftigt momentan folgender Fall:


    Im Rahmen einer Abwesenheitsvertretung für ca. 3,5 Monate wird eine selbständige Person für 20 Wochenstunden beschäftigt. Der Selbständige ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Wie ist der Beschäftigte in den Sozialversicherungszweigen zu behandeln und welche Unterlagen sind von ihm abzufordern, um zu prüfen, ob Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind?


    Kommt eventuell auch eine kurzfristige Beschäftigung in Frage, sofern der AN unter 70 Arbeitstagen bleibt?

  • 02
    RE: Selbständiger - befristete Einstellung

    Guten Tag,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation „Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbstständige Tätigkeit“ ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei Ihrem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    Grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Personen sind dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

    Wird also neben einer selbstständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so besteht in der Beschäftigung in jedem Fall Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht nur dann Versicherungspflicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ ausgeübt wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Auch selbstständig Erwerbstätige können grds. eine sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung ausüben. Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann die Beschäftigung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung durchgeführt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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