Expertenforum - Schaden-Erstattung aus Gruppenunfallversicherung an AN

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  • 01
    Schaden-Erstattung aus Gruppenunfallversicherung an AN

    Hallo,


    wir haben für unsere Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung. Für einen AN wurde diese nun in Anspruch genommen. Die Erstattung des Geldes erfolgt zunächst an den AG, da kein direktes Bezugsrecht des AN vorliegt. Die Versicherung unterliegt der Pauschalversteuerung. Ist die Leistung, die der AG nun an den AN erstatten kann steuer- u. sv-frei oder welche Vorschriften sind hier anzuwenden/zu berücksichtigen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Schaden-Erstattung aus Gruppenunfallversicherung an AN

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
     
    Ihre Frage betrifft vorrangig steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und  Steuerrecht  von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „ Steuerrecht “ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Schaden-Erstattung aus Gruppenunfallversicherung an AN

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im Folgenden dürfen wir Ihre Frage aus (lohn-)steuerlicher Sicht beantworten und für die SV-Aspekte auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    In der Fragestellung ist mitgeteilt, dass einerseits "kein direktes Bezugsrecht des AN vorliegt", andererseits die Versicherung pauschal versteuert wird. Dies ist widersprüchlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (erstmals Urteil vom 16.04.1999, VI R 66/97, zuletzt Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16) Lohnsteuerpflicht im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers nur dann entsteht, wenn aus der Versicherung direkte Ansprüche der Arbeitnehmer ableitbar sind.


    Im anderen (hier offenbar vorliegenden) Fall sind erst die Leistungen der Versicherung (bei Zufluss an den Arbeitnehmer, also Aus-/Weiterzahlung durch den Arbeitgeber) lohnsteuerpflichtiges Einkommen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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