Expertenforum - Rückwirkende Erwerbsminderungsrente

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  • 01
    Rückwirkende Erwerbsminderungsrente

    Guten Morgen,

    ich habe eine Frage zu den Meldungen die ich für einen Mitarbeiter abgeben muss.

    Der Mitarbeiter hat bis zum 23.07.2023 Krankengeld bezogen und ist dann ausgesteuert

    worden. Ab dem 24.07.2023 bezog der Mitarbeiter Arbeitslosengeld.

    Ab dem 01.10.2023 bezieht er rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit bis

    zum 28.02.2025. Welche Meldungen müssen getätigt werden?

    Dem Mitarbeiter steht auch noch Urlaubsgeld zu, kann ich das jetzt auszahlen oder nicht?

    Muss der Mitarbeiter bis zum 28.02.2025 weiter bei uns beschäftigt werden?


    Freundliche Grüße

    Wolf Silo

     

  • 02
    RE: Rückwirkende Erwerbsminderungsrente

    Hallo Herr Silo,
     
    das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) erreicht wird.
     
    In Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings Arbeitslosengeld ab dem Folgetag nach dem Ende des Krankengeldanspruchs (Nahtlosigkeitsregelung) erhält, ist eine Abmeldung mit dem letzten Tag des Krankengeldbezugs vorzunehmen (Abgabegrund "30").
     
    Somit war in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eine Abmeldung zum 23.07.2023 mit dem Abgabegrund „30“ zu erstellen.
     
    Durch die rückwirkende Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente ergeben sich hier keine Auswirkungen auf das Meldeverfahren, da sozialversicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 23.07.2023 beendet wurde. Davon ausgehend, dass im Jahr 2023 keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) vorliegen, könnte die Urlaubsabgeltung beitragsfrei ausgezahlt werden.
     
    Ihre Frage, inwieweit der Mitarbeiter bis zum 28.02.2025 weiter beschäftigt werden „muss“, betrifft das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.      
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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