Expertenforum - rückwirkende Erwerbsminderungsrente

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  • 01
    rückwirkende Erwerbsminderungsrente

    Hallo!

    Ich bearbeite die Entgeltabrechnung für einen Mitarbeiter, der sich seit 2022 durchgehend im Krankengeldbezug befindet. Er hat jetzt mitgeteilt, dass rückwirkend ab Juni 2023 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Die Frage ist jetzt, zu wann er am besten austritt, damit er keine Nachteile bei der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente hat.


    Die Ummeldung der Beitragsgruppe erfolgt ja bereits ab Juni 2023. Aber hätte er Nachteile bei der Rente, wenn er beispielsweise zum 29.02. austreten würde, weil er erst seinen Urlaub noch nimmt oder ihn als Einmalzahlung ausgezahlt bekommt? Krankengeld kann ja nicht weiter eingetragen werden, da er darauf nun keinen Anspruch mehr hat, oder?! Inwiefern würde eine Zahlung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet? Oder wäre ein rückwirkender Austritt zum 31.05.2023 zulässig?

    Vielen Dank schonmal für eine Rückmeldung

  • 02
    RE: rückwirkende Erwerbsminderungsrente

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage.

    Die Modalitäten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den zugrunde liegenden arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Häufig ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis „automatisch“ (auf Grundlage einer auflösenden Bedingung) endet, wenn eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. In diesem Falle muss der Arbeitgeber in der Regel den Eintritt dieser auflösenden Bedingung dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen nach Zugang dieser Beendigungsmitteilung.

    Existiert keine vertragliche oder tarifvertragliche Regelung zur „automatischen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer vollen unbefristeten Erwerbsminderungsrente, kann das Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Bei der Kündigung müsste dann die jeweils geltende Kündigungsfrist beachtet werden. Der rückwirkende Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

    Wurde nur eine befristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der befristeten Rentengewährung. Ob eine Beendigung in dieser Konstellation zulässig ist, müsste im Einzelfall geprüft werden.

    Die Gewährung des Urlaubs dürfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht kommen, da der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist und während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Urlaub nicht wirksam gewährt werden kann. Sollte lediglich eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt worden seien, bleibt der Urlaubsanspruch zunächst erhalten. Er verfällt dann nach den allgemein bekannten Regeln.

    Zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten Ihrer Frage melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: rückwirkende Erwerbsminderungsrente

    Hallo PersonalMB,

    sozialversicherungsrechtlich ist in Ihrem Sachverhalt nach unserer Einschätzung folgendes zu beachten:

    Wird eine (befristete) Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen. 

    In einem solchen Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Bei der Beitragsberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist (Beitragsgruppe 3). Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in Ihrem Fall ab Juni 2023 „3101“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    In der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich der Zeitpunkt des „Eingangs der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse“.

    Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist (Beispiel: Eingang Rentenbescheid 15.01.2024 - Arbeitsverhältnis endet zum 29.02.2024 - Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse zum 15.02.2024).

    In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, die Meldezeiträume mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.

    Zu beachten ist, dass dieser Monatszeitraum Sozialversicherungstage darstellt und bei einer späteren Auszahlung einer Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf die Beitragspflicht haben kann.
     
    Inwiefern eine solche Zahlung Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat, sollte die betreffende Person mit der Deutschen Rentenversicherung klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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