Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Rückwirkende Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Guten Tag,


    zu folgendem Fall bitte ich um Hilfe:


    Einem Mitarbeiter wurde rückwirkend zum 01.04.2025 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt.

    Im Zeitraum 01.01. - 31.12.2025 war er pflichtversichert mit SV-Schlüssel 1111.

    Ab dem 01.01.2026 wurde er im Rahmen der JAEG-Prüfung auf freiwillig gesetzlich krankenversichert mit SV-Schlüssel 9111 umgeschlüsselt.


    Welche Korrektur wäre nun richtig:

    - ab 01.04.2025 bis zur Aussteuerung am 28.07.2026 SV-Schlüssel 3101 oder

    - ab 01.04.2025 bis 31.12.2025 SV-Schlüssel 3101 und ab 01.01.2026 bis zur Aussteuerung SV-Schlüssel 9101?


    Die Deutsche Rentenversicherung gab in dem Bewilligungsbescheid auch an, dass ihm die Beiträge zur freiwilligen KV erstattet werden.


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Rückwirkende Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Guten Tag,


    die rückwirkende Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfordert eine rückwirkende Korrektur der Beitragsgruppe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. In der Krankenversicherung gilt ab diesem Zeitpunkt der ermäßigte Beitragssatz, da bei Personen mit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.


    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in Ihrem Sachverhalt ab 01.04.2025 3101 und ab 01.01.2026 9101. Bis zur Aussteuerung am 28.07.2026 bleibt es bei der Beitragsgruppe. Erst nach dem sozialversicherungsrechtlichen Ende der Beschäftigung (Abmeldung mit Grund „30“ oder „34“) beginnt die Krankenversicherung der Rentner, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Meldungen und Beiträge sind somit nachträglich zu korrigieren. Das gemeldete Entgelt ändert sich durch den Beitragsgruppenwechsel nicht.


    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei gleichzeitiger Beschäftigung und Rentenbezug zunächst getrennt voneinander bis zur Beitragsbemessungshöhe erhoben. Zuviel gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente können vom Arbeitnehmer bei der Krankenkasse auf Antrag erstattet werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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