Expertenforum - Rückwirkende Beitragskorrekturen - § 28g SGB IV

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  • 01
    Rückwirkende Beitragskorrekturen - § 28g SGB IV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der Überprüfung eines Zahlfalls haben wir festgestellt, dass für eine Mitarbeiterin kein Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung abgeführt wird, obwohl keine Nachweise zur Elterneigenschaft vorliegen. Dies auch seit über vier Jahren.


    Bei der Prüfung, in welchem Rahmen die Beitragskorrektur erfolgen muss und wer die Korrekturbeiträge zu tragen hat, besteht in der Anwendung von §28g SGB IV Unklarheit, da hier nur von den nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Rede ist.


    Daher die Fragen:

    1. Wie weit rückwirkend ist durch uns eine Beitragskorrektur vorzunehmen?

    2. Bei der Arbeitnehmerin liegt kein Verschulden vor. Wie weit rückwirkend ist die Beitragslast durch Sie als Arbeitnehmerin zu tragen?


    Vielen Dank vorab!

    Freundliche Grüße

    M. Schmidt

  • 02
    RE: Rückwirkende Beitragskorrekturen - § 28g SGB IV

    Hallo M. Schmidt,

    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass es sich hier um einen für die Mitarbeiterin abzurechnenden Versorgungsbezug handelt. Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:  

    Ist bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von Beiträgen - gleich aus welchem Grund - unterblieben, sind die rückständigen Beiträge zwingend durch die Zahlstelle aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Der nachträgliche Einbehalt der Beiträge aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen ist – abweichend von § 28g SGB IV - zeitlich nicht begrenzt.

    Für die Ermittlung der Höhe der rückständigen und nachzuzahlenden Beiträge sind unter Beachtung des beitragsrechtlichen Entstehungsprinzips die in den einzelnen Monaten, in denen der Beitragsanspruch entstanden und für die eine Beitragsabführung unterblieben ist, geltenden Berechnungsfaktoren maßgebend.

    Unabhängig davon, ob die Krankenkasse oder die Zahlstelle die Beiträge einbehält bzw. einzieht, sind die Regelungen über die Verjährung von Beitragsansprüchen nach § 25 SGB IV zu beachten.
    Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Zahlstelle, die laufenden sowie gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge, von den laufenden Versorgungsbezügen einzubehalten und zu zahlen, nimmt die Zahlstelle im Hinblick auf eine Haftung für nicht entrichtete Beiträge nicht die gleiche Stellung ein wie der Arbeitgeber in Bezug auf die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Im Gegensatz zum Arbeitgeber ist die Zahlstelle von Versorgungsbezügen nicht Beitragsschuldnerin und kann daher im Fall von nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Beiträgen von der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen werden.
    Besteht Uneinigkeit über die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen oder die Beitragshöhe, hat die Krankenkasse einen entsprechenden Feststellungsbescheid gegenüber dem Versicherten als Beitragsschuldner zu erlassen und die Zahlstelle darüber zu informieren, damit diese ihren Pflichten im Rahmen des § 256 SGB V nachkommen kann.

    Die Krankenkasse ist darüber hinaus berechtigt, die Zahlstelle mit Verwaltungsaktcharakter zum Einbehalt von rückständigen Beiträgen aufzufordern. Allerdings bedarf es für einen rückwirkenden Einbehalt von Beiträgen, wie auch für den laufenden Einbehalt von Beiträgen, in der Regel keines Verwaltungsaktes der Krankenkasse. Denkbar ist jedoch, dass der Beitragseinbehalt bzw. dessen Umfang, insbesondere bei möglicher Verjährung des Beitragsanspruchs, zweifelhaft ist. In diesen Fällen bietet es sich für die Zahlstelle an, eine Entscheidung der Krankenkasse einzuholen. Selbst ein Verschulden der Zahlstelle von Versorgungsbezügen oder ein Fehlverhalten der Krankenkasse am unterbliebenen Beitragseinbehalt führt nicht zur Freistellung des Versicherten von der Beitragsentrichtung und von einem nachträglichen Beitragseinbehalt.

    Dies ergibt sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 29. Juni 2022.

    Zwecks Klärung des Sachverhalts empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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