Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Überprüfung eines Zahlfalls haben wir festgestellt, dass für eine Mitarbeiterin kein Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung abgeführt wird, obwohl keine Nachweise zur Elterneigenschaft vorliegen. Dies auch seit über vier Jahren.
Bei der Prüfung, in welchem Rahmen die Beitragskorrektur erfolgen muss und wer die Korrekturbeiträge zu tragen hat, besteht in der Anwendung von §28g SGB IV Unklarheit, da hier nur von den nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Rede ist.
Daher die Fragen:
1. Wie weit rückwirkend ist durch uns eine Beitragskorrektur vorzunehmen?
2. Bei der Arbeitnehmerin liegt kein Verschulden vor. Wie weit rückwirkend ist die Beitragslast durch Sie als Arbeitnehmerin zu tragen?
Vielen Dank vorab!
Freundliche Grüße
M. Schmidt