Expertenforum - Resturlaubsanspruch nach der Elternzeit

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  • 01
    Resturlaubsanspruch nach der Elternzeit

    Hallo Experten-Team,


    zum Sachverhalt: Eine Kollegin geht nächsten Monat in Mutterschutz und möchte von mir wissen, wieviel Resturlaub sie mit ins nächste Jahr nach Ablauf der Elternzeit nehmen wird. Der Mutterschutz wird bis Mitte August 2024 gehen und im Anschluss hat sie eine 12 monatige Elternzeit geplant. Der Urlaubsanspruch für ein volles Kalenderjahr beträgt in unserer Firma 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub und 10 Tage Zusatzurlaub. Während der Elternzeit kürzen wir den Urlaubsanspruch um 1/12. Laut meinen Berechnungen würde der Kollegin bis zum Eintritt in die Elternzeit ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 13 Urlaubstagen und ein Zusatzurlaubsanspruch in Höhe von 7 Urlaubstagen zustehen. Bis zum Eintritt in den Mutterschutz wird die Kollegin 7 Tage genommen haben.

    Arbeitsvertraglich gibt es eine Klausel, die wie folgt lautet:

    "Der übergesetzliche Zusatzurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen, ansonsten verfällt er. Eine Übertragung des übergesetzlichen Zusatzurlaubes auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe eine Übertragung erforderlich machen. Im Falle der Übertragung muss der Zusatzurlaub in den ersten 3 Monaten des nachfolgenden Kalender-jahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt der Zusatzurlaub mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres auch dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nicht genommen werden konnte. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen."

    Das würde bedeuten, dass die Kollegin den Zusatzurlaub nächstes Jahr nicht mehr beanspruchen kann.


    Nun zu meiner Frage: Die insgesamten Resturlaubstage aus 2024 würden 13 Tage (20 UT - 7genommene UT) betragen. Wie berechne ich den gesetzlichen Mindesturlaub, den sie davon aus 2024 mit nach 2025 nehmen kann? Ziehe ich von den 13 Restagen, die 7 Zusatzurlaubstage aus 2024 ab, dann würde der gesetzliche Mindestresturlaub somit 6 Restage betragen? Oder setzte ich die 13 Resturlaubstage aus 2024 ins Verhältnis 67:33, wodurch ich auf einen gesetzlichen Mindestresturlaub aus 2024 in Höhe von 9 Resttagen käme.


    Vielen Dank und viele Grüße.

     

  • 02
    RE: Resturlaubsanspruch nach der Elternzeit

    Hallo Experten-Team,


    bisher habe ich noch keine Antwort auf meine Anfrage erhalten. Können Sie mir eine arbeitsrechtliche Grundlage nennen, die ich zur Berechnung heranziehen kann oder ist meine Frage zu speziell und sollte von unserer Geschäftsleitung festgelegt werden?


    Viele Grüße.

  • 03
    RE: Resturlaubsanspruch nach der Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Meines Erachtens gilt für den Urlaubsanspruch folgendes:


    Der vertragliche Urlaubsanspruch für 2024 geht mit Ablauf des 31. März 2025 unter. Zwar enthält § 17 Abs. 2 BEEG eine gesetzliche Regelung, wonach der bei Beginn der Elternzeit noch nicht in Anspruch genommene Urlaub auf den Zeitraum nach Ende der Elternzeit übertragen wird. Allerdings enthält § 17 BEEG lediglich eine Abweichung zu § 7 Abs. 3 BUrlG. Das heißt, § 17 Abs. 2 BEEG gilt meines Erachtens nur für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert allerdings, soweit ersichtlich, bislang nicht.


    Der gesetzliche Mindesturlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in 2024 um 1/12, mithin auf 13,3 Tage, gekürzt werden. Von diesen 13,3 Tagen hat die Mitarbeiterin bereits 7 Tage in 2024 in Anspruch genommen, sodass 6,3 Tage nach § 17 Abs. 2 BEEG auf den Zeitraum nach Ende der Elternzeit zu übertragen sind.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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