Expertenforum - Regelungen zum Versicherungsschutz während einer unbezahlten Freistellung

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  • 01
    Regelungen zum Versicherungsschutz während einer unbezahlten Freistellung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie verhält sich die Sozialversicherung (wie Kranken- und Rentenversicherung) bei einem ruhendem Arbeitsverhältnis? Konkret in zwei Konstellationen: Elternzeit und unbezahlte Freistellung aufgrund z.B. eines Sabbatical.


    Weil wir vermehrt Anfragen von Mitarbeiter*innen für unbezahlte Freistellungen oder Elternzeit auch gleichzeitig derzeit zwei Anfragen wegen der Aufnahme von Nebentätigkeiten im Ausland parallel zum ruhenden Arbeitsverhältnis erhalten haben. Unserer Einschätzung nach wandert durch die Tätigkeit im Ausland die Sozialversicherung ins Ausland, wenn bei uns keinerlei Tätigkeit nachgegangen wird. Zumindest so unsere Einschätzung. Können Sie uns mitteilen welche Verpflichtungen der Arbeitgeber bei ruhendem Arbeitsverhältnis hat und welche Fürsorgeaufklärungen wir als Arbeitgeber ggfls. im Voraus für Mitarbeiter*innen in derartigen Fällen zu leisten haben?

    Besten Dank.

  • 02
    RE: Regelungen zum Versicherungsschutz während einer unbezahlten Freistellung

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    bei Ihrer Fragestellung, welche Verpflichtungen der Arbeitgeber bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis hat und welche Fürsorgeaufklärungen er gegenüber den betreffenden Personen zu leisten hat, sind vordergründig arbeitsrechtliche Aspekte betroffen, welche von uns im Rahmen dieses Forums nicht beantwortet werden können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir nur zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten eine Stellungnahme abgeben können.
     
    Vordergründig ist zunächst zu klären, ob die Beschäftigung zum Zeitpunkt der Aufnahme im Ausland ruht (z. B. während der Elternzeit), beendet oder bezahlt freigestellt ist (z. B. im Rahmen eines Sabbaticals).
     
    Dabei ist sozialversicherungsrechtlich folgendes zu beachten:
     
    Elternzeit:
     
    Während der Elternzeit bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen, längstens jedoch für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von 3 Jahren. In dieser Zeit kann der jeweils Beschäftigte beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber in Deutschland eine geringfügig entlohnte oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wobei die max. wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten werden darf (ansonsten geht der Anspruch auf Elternzeit verloren).
     
    Die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialitätsprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird. Sofern die jeweilige Person jedoch in mehreren Ländern der Europäischen Union (EU) gleichzeitig tätig ist, „muss“ zunächst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Dies gilt nach unserem Verständnis auch, wenn in einer der beiden Beschäftigungen Elternzeit in Anspruch genommen wird. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Arbeitnehmer aktuell seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
     
    Beendetes Beschäftigungsverhältnis nach unbezahltem Urlaub (größer als einen Monat):
     
    War das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beenden und besteht arbeitsrechtlich fort, finden bei gleichzeitiger Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ausschließlich die ausländischen Rechtsvorschriften Anwendung.
     
    Sabbatical im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung:

    Unter einem Sabbatical versteht man einen bezahlten Langzeiturlaub, der je nach Vereinbarung mehrere Monate dauern kann. Während eines Sabbaticals besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung durchgehend fort, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aufgrund einer „Wertguthabenvereinbarung“ nach § 7b SGB IV von flexiblen Arbeitszeitregelungen in Anspruch genommen wird.
     
    Auch in einem solchen Fall wäre nach unserem Verständnis – wie bereits unter dem Punkt „Elternzeit“ beschrieben – die Rechtsvorschriften des jeweils aktuellen Wohnstaates zu berücksichtigen. Inwiefern hierdurch ggf. ein Störfall eintritt und folglich das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beenden ist, sollte mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
     
    Aufgrund der Komplexität der Sachlage und der jeweils unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bittet wir um Verständnis, dass wir hierzu keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei mehreren parallel ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen im In- und Ausland ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) in Bonn zuständig (Tel: 0228 9530-0, www.dvka.de). Diese gibt auch Informationen über die ggf. zuständigen ausländischen Versicherungsträger.
     
    Sofern weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gültig sein sollten, empfehlen wir der betroffenen Person, sich zwecks Klärung des weiteren Krankenversicherungsschutzes mit der jeweils zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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