Expertenforum - Rahmenvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung

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  • 01
    Rahmenvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    sie 3 Monate bzw. 70 AT beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Wie sieht es bei einem Rahmenvertrag, der über 12 Monate läuft und unterjährig beginnt, aus. Kann bei einem Vertragsbeginn mit z.B. 1.10.2023 (keine Vorbeschäftigungszeiten anzurechnen) im Zeitraum 1.10.2023 - 31.12.2023 dann 3 Monate bzw. 70 AT und dann noch zusätzlich 1.1.2024 - 30.9.2024 gearbeitet werden?


    Vielen Dank für Ihre Rückantwort im Voraus!

  • 02
    RE: Rahmenvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung

    Hallo TreuhandSuedwest,

    die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind grundsätzlich erfüllt, wenn eine sogenannte Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die maximal auf ein (Zeit-)Jahr (oder weniger) begrenzt ist und währenddessen einen Arbeitseinsatz von bis zu 70 Arbeitstagen vorsieht.  

    Demzufolge könnte eine Rahmenvereinbarung auch im Laufe eines Jahres beginnen (z.B. vom 01.10.2023 bis 30.09.2024).
     
    Wird eine neue Rahmenvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der letzten Vereinbarung geschlossen, ist Kurzfristigkeit ist nicht mehr gegeben. Sie besteht aber erneut, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monate liegen und in dieser eine Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage vorgenommen wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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