Expertenforum - quartalweise ausgezahlte Provisionen / Erstattung U1

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  • 01
    quartalweise ausgezahlte Provisionen / Erstattung U1

    ein Mitarbeiter erhält neben einem Fixum erfolgsabhängige Provisionen. Diese werden quartalsweise ausgezahlt und beitragsrechtliche als laufenden Arbeitsentgelt in den Monaten 3/6/9 und 12 abgerechnet.

    Jetzt erkrankt dieser Mitarbeiter im Dezember - in diesem Monat liegt das monatlichen Brutto aufgrund der quartalsweisen Abrechnung von Provisionen bei 20000,- Euro. Wie ist für Dezember die Entgeltfortzahlung im Rahmen der U1 abzurechnen? - Ist anteilig aus 20.000,- Euro eine Entgeltfortzahlung zu berechnen oder muss die Provision anteilig den einzelnen Monate zugordnet werden, so dass für die Entgeltfortzahlung im Dezember nur für das Fixum und die isolierte Provision Dezember abrechnungsfähig über die Umlageversicherung ist?

  • 02
    RE: quartalweise ausgezahlte Provisionen / Erstattung U1

    Guten Tag,
     
    bei der Beantwortung Ihrer Frage, in welcher Höhe die Provision im Rahmen der Umlage U1 erstattungsfähig ist, sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich sind Arbeitsentgelte für die Umlagebeiträge entrichtet werden, auch bei der Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu berücksichtigen.
     
    Hierbei handelt es sich regelmäßig um laufendes Arbeitsentgelt. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Einmalzahlungen. In der Folge werden von Einmalzahlungen keine Umlagebeiträge entrichtet.
     
    Bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, dass im Rahmen der Vereinfachung als Einmalzahlung mit Umlage abgerechnet wird. Die Abrechnungsmodalität verändert nicht die Qualifizierung als laufendes Arbeitsentgelt. Das Entgelt kann daher auch im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes erstattet werden.
     
    Eine Erstattung ist grundsätzlich in voller Höhe möglich, jedoch können die Ausgleichskassen durch Satzungsregelungen den Umfang der Erstattung beschränken. Daher empfehlen wir Ihnen sich bei der zuständigen Ausgleichskasse nach den dortigen Gegebenheiten zu informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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