Expertenforum - private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

    Unsere Mitarbeiterin ist sei 2019 privat krankenversichert. Nun wird sie ab 01.02.24 in Teilzeit arbeiten. Durch die Teilzeitbeschäftigung wird das Jahresentgelt in 2024 wieder unter der JAEG liegen. Ist es richtig, dass sie trotzdem privat versichert bleibt , weil die Arbeitszeitändreung erst zum 01.02. 24 erfolgt und bei bereits krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern für 2024 nicht mehr in die Prognose für dieses Jahr einbezogen wird?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Daniela Mertl

  • 02
    RE: private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.02.2024 – 31.01.2025). Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Zukünftige Gehaltserhöhungen bleiben zunächst außer Betracht.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (allgemein 2024: 69.300,00 Euro) verglichen wird.
     
    Anders als bei dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht immer zum Ende eines Kalenderjahres tritt Krankenversicherungspflicht sofort ein (hier: 01.02.2024).

    Wenn die Mitarbeiterin das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, sind die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung) zu beachten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

    Vielen Dank für Ihre Info! Nun hat sich heute eine neue Bewertungsgrundlage ergeben.

    Die Mitarbeiterin erhält mit der Abrechnung für Februar- also mit Beginn der Teilzeit - eine Tantieme für das Vorjahr. Diese müsste dann ja in die Hochrechnung für die nächsten 12 Monate (beginnend mit Februar 24) mit einbezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Tantieme würde sie die JAEG dann wieder überschreiten und dann wäre vermutlich wieder Versicherungsfreiheit gegeben?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Daniela Mertl

  • 04
    RE: private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

    Sehr geehrte Frau Mertl,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile (z.B. Tantiemen) gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.
     
    Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Sofern also in Ihrem Fall kein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierter Anteil besteht, wird die Tantieme nicht berücksichtigt. Die JAE Grenze wird also nicht überschritten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

    Es besteht ein vertraglicher Anspruch auf die Tantieme. Vorgegeben sind eine

    Mindesttantieme, ein Tantieme-Ziel und ein Tantieme-Maximum. In den letzten Jahren lag die ausgezahlte Tantieme weit über der Mindesttantieme und dem Tantieme-Ziel - knapp über oder unter dem Tantieme-Maximum. Wird zur Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts nun die Mindesttantieme oder ein Schnitt der letzten Jahre herangezogen?


     

  • 06
    RE: private Krankenversicherung - Teilzeitbeschäftigung

    Sehr geehrte Frau Mertl,
     
    besteht ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    In diesen Fällen ist der Mindestbetrag heranzuziehen, aber kein Schnitt der letzten Jahre.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.