Expertenforum - Praktikant - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Praktikant - Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,


    wir haben einen Praktikanten eingestellt.

    Freiwilliges Praktikum nach dem Studium (nicht mehr immatrikuliert, demnach auch keine Anwendung einer Studien- oder Prüfungsordnung).

    Befristet auf 3 Monate.

    Es wird etwas mehr als der gesetzliche Mindestlohn bezahlt. Vollzeit 40 h / Woche.


    Kann/Wird dieser Mitarbeiter als kurzfristig Beschäftigter angemeldet?

    Wann kann ich einen Praktikanten als kurzfristig beschäftigten anmelden?

    Und wann melde ich einen Praktikanten sozialversicherungspflichtig (Beitragsgruppe 1111) an?


    Freundliche Grüße



     

  • 02
    RE: Praktikant - Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Sandra,
     
    vordergründig ist in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Status der jeweiligen Person in Bezug auf die Berufsmäßigkeit zu prüfen.
     
    Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies trifft grundsätzlich z.B. auf Studenten, Rentner, Hausfrauen, Personen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer oder auch Azubis zu.
    Sofern die übrigen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, können diese Personenkreise „kurzfristig“ abgerechnet werden.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Mitarbeiter zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538,00 €) nicht überschreitet.
     
    Da in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt die betreffende Person nach dem
    Ende des Studiums prinzipiell dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und ein Arbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze erhalten soll, ist die geplante kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig anzusehen. Demzufolge tritt hier ab Beginn des freiwilligen entgeltlichen Praktikums Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Eine Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel „101“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ ist zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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