Expertenforum - Prämienzahlung bei einer geringfügigen Beschäftigung (Personengruppe 109)

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prämienzahlung bei einer geringfügigen Beschäftigung (Personengruppe 109)

    Wir beschäftigen einen Mitarbeiter, der geringfügig beschäftigt ist. Aufgrund seiner hevorragenden Mitarbeit in unserem Team, möchten wir ihm eine Prämie in Höhe von 2.000,00 € mit der nächsten Gehaltsabrechnung vergüten. Dieser Betrag ist nicht in unserer Jahresschätzung berücksichtigt, da wir von der Prämienzahlung zum Zeitpunkt der Schätzung noch nichts wissen konnten. Bitte teilen Sie uns mit, wie sich die Zahlung auf den Status der Geringfügigkeit auswirkt. Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Prämienzahlung bei einer geringfügigen Beschäftigung (Personengruppe 109)

    Hallo Frau Ficiciyan,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind nach unserem Verständnis
    zwei Aspekte zu betrachten:
     
    1.) die vorausschauende Prüfung, ob das regelmäßige Jahresentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung (hier: „Prämie wegen hervorragender Mitarbeit“) abhängig ist, bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
     
    2.) Prüfung, ob es sich um eine zulässige Überschreitung der Jahresentgelte während des Minijobs handelt.
     
    Auf Grundlage der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 wäre folglich der Punkt 3.1.4 „Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ anzuwenden.
     
    Hiernach gilt:
     
    „Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahme-Regelung unter 3.1.3 (Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) nicht.
     
    In diesen Fällen endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor.
    Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann. Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird“.
     
    Da nach  Ihrer Schilderung durch die Zahlung einer „Prämie für hervorragende Mitarbeit“ in Höhe von 2.000 Euro das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt im Monat der Überschreitung kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Demzufolge sind für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
    Ab dem Folgemonat ist vorausschauend zu beurteilen, ob auf Grundlage des regelmäßigen Jahresentgelts die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wieder vorliegen. Dabei ist die „Prämie für hervorragende Mitarbeit“ nicht zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.