Expertenforum - Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

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  • 01
    Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

    Liebes AOK-Team,

    wir haben eine neue Mitarbeiterin, die ab 1.4.24 monatlich brutto 5.660,00 EUR als Gehalt bekommen soll. Damit liegt sie voraussichtlich unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 von 69.300,00 EUR p.a. Die Besonderheit ist, dass die Mitarbeiterin die letzten 20 Jahre selbständig tätig und damit privat versichert war bzw. noch ist.

    Frage: muss sich die Mitarbeiterin jetzt in jedem Fall gesetzlich krankenversichern? Oder gilt hier evtl. die "Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze" und sie kann privat versichert bleiben?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

    D. Mayer

  • 02
    RE: Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

    Guten Tag,
     
    für Arbeitnehmende, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, gilt eine „besondere“ – niedrigere – Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer „substitutiven“ Krankenversicherung versichert war. 
     
    Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die Mitarbeiterin die letzten 20 Jahre selbstständig war, gilt hier die besondere JAE Grenze nicht. Grundsätzlich liegt Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht vor. Allerdings ist zu prüfen, ob ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten ist:
     
    Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 2,5 Jahre) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbstständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.
     
    Sollte die Mitarbeiterin über 55 Jahre alt sein, verbleibt es bei der privaten Krankenversicherung. Ist die Mitarbeiterin unter 55 Jahre alt, ist eine Meldung zu einer gesetzlichen Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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