Expertenforum - Pflichtpraktikum und Minijob

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Pflichtpraktikum und Minijob

    Student übt bereits einen Minijob aus. Jetzt startet er ein Pflichtpraktikum bei einem anderen Arbeitgeber für 3 Monate und im Anschluss ein freiwilliges Praktikum auch für 3 Monate. Wie sieht es mit der SV aus? Sind die SV-Beiträge für beide Praktika frei und der Minijob läuft normal weiter?

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum und Minijob

    Hallo Lohn und Gehalt,
     
    neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann der Student gleichzeitig ein vorgeschriebenes (Zwischen)-Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, ohne das eine Zusammenrechnung des Minijobs und des vorgeschriebenen Praktikums vorzunehmen ist.
     
    Sofern im Anschluss an das Pflichtpraktikum ein freiwilliges Praktikum abgeleistet wird, ist eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
     
    Ein freiwilliges Praktikum ist dann als kurzfristige Beschäftigung anzusehen, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann im direkten Anschluss an ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ein freiwilliges Praktikum als kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bleib dabei unberücksichtigt.
     
    Darüber hinaus ist zu beachten, dass zur Wahrung des „Studentenstatus“ die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt die 20-Stunden-Grenze grundsätzlich nicht überscheiten darf.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.